Während Darlehensverträge meist vor Ort in einer Zweigstelle der Bank/Sparkasse geschlossen oder jedenfalls ausgehandelt werden, erfolgt die Verlängerung des Vertrages nach Ablauf der Zinsbindungsfrist häufig telefonisch bzw. per Post. In diesem Fall gelten ergänzend die Regelungen des Fernabsatzrechts. Sofern es sich bei der Prolongation um eine sog. unechte Anschlussfinanzierung handelt, bei der also lediglich die Zinskonditionen neu vereinbart werden, ohne dass das ursprünglich eingeräumte sog. Kapitalnutzungsrecht verändert wird, handelt es sich nicht um einen Darlehensvertrag. Es gilt mithin nicht die vom Umsetzungsgesetz zur europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie zum 21.06.2016 gesetzte Ausschlussfrist, da diese gem. Art. 229 § 38 EGBGB ausschließlich Immobiliardarlehensverträge erfasst.
Bei einer im Wege des Fernabsatzes (also telefonisch oder postalisch) abgeschlossenen Prolongationsvereinbarung ist dann zu prüfen, ob die im Fernabsatz ergänzend geltenden Informationspflichten erfüllt wurden. Ist dieses nicht der Fall, kommt ein Widerrufsrecht gem. § 312d BGB (in der bis 10.06.2010 geltenden Fassung = a.F.) . in Betracht.
Gern erläutere ich Ihnen die Einzelheiten und prüfe, ob Ihre Zinsanpassungsvereinbarung gem. § 312d BGB a.F. auch heute noch widerrufbar ist.