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Aus dem heutigen Urteil des BGH (XI ZR 434/15) folgt, dass jedenfalls für einige Verbraucherdarlehensverträge aus der Zeit ab dem 11.06.2010 ein Widerrufsrecht bestehen kann. Es handelt sich um Verbraucherdarlehensverträge mit folgender Formulierung in der Widerrufsinformation:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“.

Bei diesen Angaben handelt es sich nicht um zwingend gesetzlich vorgeschriebene Angaben. Das ist unschädlich, wenn sich die als Pflichtangaben beispielhaft aufgeführten Angaben auch tatsächlich in dem Darlehensvertrag wiederfinden. Nur dann beginnt die Frist für den Widerruf zu laufen. Die o.g. Formulierung „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ wurde von den Sparkassen in zahlreichen Verträgen bzw. den dazugehörenden Widerrufsinformationen verwendet, ohne dass die zuständige Aufsichtsbehörde in dem Vertrag auch tatsächlich genannt wird.

Entsprechendes gilt natürlich auch für Widerrufsinformationen, die von Banken im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen verwendet wurden. Findet sich also bei dem Fristbeginn als Pflichtangabe die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde (…z.B. ….. Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde“), ohne dass die Aufsichtsbehörde in dem Vertrag genannt wird, besteht grundsätzlich weiterhin das Recht zum Widerruf.

Sofern nicht besondere Umstände die Ausübung des Widerrufsrechts missbräuchlich machen, ist ein Widerruf möglich und der jeweilige Vertrag entsprechend rückabzuwickeln. Aufgrund des aktuellen Urteils kann davon ausgegangen werden, dass einige Kreditinstitute zu einer zügigen Einigung bereit sind.

Gern prüfe ich, ob auch Ihr Darlehensvertrag noch widerrufen werden kann.

Weitere Einzelheiten zu diesem Urteil finden Sie unter meinem weiteren Beitrag vom heutigen Tage:

Aktuelle Entwicklung zum Widerruf von Darlegensverträgen – BGH Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15