040 / 303 911 73 office@commandeur.org

Die Verbraucherzentrale Hamburg sowie auch die VZZ Bremen und Sachsen haben festgestellt, dass eine Vielzahl von Darlehensverträgen, die in der Zeit ab 2002 geschlossen wurden, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten. Das hat zur Folge, dass die in den Belehrungen genannte Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Damit ist der Widerruf eines solchen Vertrages immer noch möglich.

Obgleich die Rechtsprechung klar festgelegt hat, wann eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, versuchen viele Kreditinstitute ihre Kunden von der Durchsetzung eines Widerrufs abzuhalten. Sie hoffen offenbar, dass die Kunden das Prozessrisiko scheuen und es so nicht zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages (und z.B. der damit zusammenhängenden Rückerstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung) kommt.

Darlehensnehmer sollten sich nicht damit zufrieden geben, wenn die Bank/Sparkasse ihnen mitteilt, dass ein Widerruf in ihrem Fall nicht mehr möglich sein. Vielmehr sollten sie die Widerrufsbelehrung von einer Anwältin/einem Anwalt auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit prüfen lassen. Stellt sich heraus, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, so klärt die Anwältin/der Anwalt mit dem/der Darlehensnehmer/in das weitere Vorgehen und klärt insbesondere auch über die (zunächst) anfallenden Kosten auf.

Gern stehe ich Ihnen für weitere Informationen und insbesondere zur Überprüfung ihres Darlehensvertrages bzw. der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung zur Verfügung.