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Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 hat der BGH die Verjährung für Ansprüche auf die Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Bearbeitungsgebühren festgelegt. Danach sind per 31.12.2014 all jene Ansprüche verjährt, die auf die Erstattung von bis zum 31.12.2011 geleisteten Bearbeitungsentgelten gerichtet sind. Alle später entstandenden Ansprüche verjähren binnen drei Jahren.

Per 31.12.2015 verjähren die Ansprüche auf Erstattung von Bearbeitungsentgelten, die in 2012 gezahlt wurden, per 31.12.2016 jene, die in 2013  und per 31.12.2017 jene, die im vergangenen Jahr 2014 geleistet wurden.

Sofern das jeweilige Kreditinstitut die Rückzahlung verweigert, kann auch ein Schlichtungsverfahren vor dem jeweiligen Ombudsmann eingeleitet werden. In den von mir bearbeiteten Fällen ist der Großteil der Kreditinstitute jedoch inzwischen gewillt, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zügig abzuwickeln.