Mit seiner Entscheidung vom heutigen Tag (Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15) hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof erneut verbraucherfreundlich geurteilt:
Danach steht einem Kreditinstitut in dem Fall, dass es einem Verbraucher wegen Zahlungsverzuges das Darlehen vorzeitig kündigt, keine Vorfälligkeitsentschädigung zu. Der Ersatzanspruch des Kreditinstitutes beschränkt sich vielmehr auf den gem. § 497 Abs. 1 BGB festgelegten Verzugszins. Dieser beträgt gem. § 497 Abs. 1 Satz 2 für Immobiliendarlehen 2,5 %.
Der BGH hat ausdrücklich geurteilt, dass diese mögliche Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Darlehensnehmers hinzunehmen sei. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB die Schadensberechnung vereinfachen wollen. Der Verbraucher sollte dadurch in die Lage versetzt werden, die Höhe des Verzugszinses im Verzugsfall selbst zu berechnen.