Der für den 31. Mai 2016 anberaumte Termin zur Verhandlung in der Sache XI ZR 511/15 ist aufgehoben worden, da die Revision zurückgenommen wurde.
Dem Streit lag ein Urteil des Hanseatische Oberlandesgerichts Hamburg vom 16.10.2015 – 13 U 27/15 – zugrunde. In diesem hatte das OLG zwar nicht mehr die Verwirkung oder die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs(rechts) festgestellt, allerdings die infolge des Widerrufs von dem Kreditinstitut zu zahlende Nutzungsentschädigung auf 1,3 % über dem Basiszinssatz beschränkt. Der BGH hatte schon in seinem Beschluss vom 22.09.2015 (XI ZR 116/15) unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 10.März 2009 – XI ZR 33/08 die Höhe der Nutzungsentschädigung auf 5 % über dem Basiszinssatz angesetzt. Das hinderte das beklagte Kreditinstitut jedoch nicht, gegen das Urteil des OLG Hamburg Revision einzulegen und die vollständige Abweisung der Klage zu verlangen.
Offenbar hat die Beklagte nun aber doch ein Einsehen gehabt und die Revision zurückgenommen. Es bleibt abzuwarten, ob andere Kreditinstitute gleichwohl gegen klagzusprechende Urteil weiterhin mit dem Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs Berufung bzw. Revision einlegen.