Viele Verbraucher sind der Ansicht, dass ihr Recht zum Widerruf ihres in der Zeit 01.08.2002 bis 10.06.2010 geschlossenen Darlehensvertrages mit dem 21.06.2016 abgelaufen ist. Gelegentlich wird dabei aber verkannt, dass die insofern relevante Vorschrift, Art 229 § 38 EGBGB für diese Verträge lediglich dann das Widerrufsrecht zum 21.06.2016 auslaufen ließ, „wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat„.
Damit sollte Rechtssicherheit insofern geschaffen werden, dass nach dem 21.06.2016 inhaltliche Fehler der Belehrung, meist bei der Formulierung des Fristbeginns, nicht mehr geltend gemacht werden konnten.
Hingegen besagt die o.g. Vorschrift nicht, dass das Widerrufsrecht auch dann mit Ablauf des 21.06.2016 erlöschen soll, wenn das Kreditinstitut die in der Belehrung genannten Voraussetzungen – z.B. das Überlassen einer (Abschrift der) Vertragsurkunde – nicht erfüllt hat. Das spielt in den Fällen eine Rolle, in denen das Kreditinstitut dem Verbraucher ein Darlehensangebot unterbreitet hat. In diesen Fällen liegt kein Vertragsantrag des Verbrauchers, dessen Abschrift der Verbraucher in Form des Duplikates also von dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt bekommen hat, vor. Liegt aber ein Angebot des Kreditinstitut vor, so hat dieses dem Verbraucher sowohl gem. § 355 Abs. 3 BGB a.F. als auch entsprechend den Formulierungen der gängigen Widerrufsbelehrungen die Vertragsurkunde oder aber deren Abschrift zur Verfügung zu stellen.
Wie der BGH erst kürzlich festgestellt hat, ist die Vertragsurkunde nicht das von dem Kreditinstitut unterzeichnete Angebot. Eine Vertragsurkunde hat vielmehr die Unterschriften aller Vertragsparteien zu enthalten.
Entsprechend müsste in den Fällen, in denen das Kreditinstitut dem Darlehensnehmer nach dessen Rücksendung des von ihm gegengezeichneten Angebotes des Kreditinstitutes KEINE Abschrift der Vertragsurkunde erhalten hat, ein Widerruf weiterhin möglich sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung dieses sieht. Derzeit ist ein entsprechendes Verfahren beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg anhängig. Über den Fortgang dieses Verfahrens werde ich berichten.
Das Widerrufsrecht ist außerdem gem. der o.g. Vorschrift lediglich für sog. Immobiliardarlehensverträge nach dem 21.06.2016 ausgeschlossen. Gem. § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB (in der vom 01.08.2002 bis 10. Juni 2010 gültigen Fassung) sind Immobiliardarlehensverträge solche „Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird“.
Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Voraussetzungen nicht, ist er kein Immobilardarlehensvertrag und fällt mithin auch nicht unter die Regelung der Fristbegrenzung des Art. 229 § 38 EGBGB.
Darüber hinaus erfasst diese gesetzliche Regelung auch bei lediglich inhaltlichen Fehlern der Belehrung/Information nicht
- Immobiliendarlehensverträge, die vor dem 1. September 2002 oder nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden sowie
- in der Zeit vom 1. September 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobiliendarlehensverträge, soweit sie ein Haustürgeschäft darstellen – also außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden (§ 312b BGB) – und bis zum 21. Mai 2016 noch nicht von beiden Vertragsparteien vollständig erfüllt waren (Darlehen vollständig getilgt). Hier ist zu beachten, dass das Widerrufsrecht in jedem Fall einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen endet (Art. 229 § 38 S. 2 EGBGB).
Sollten Sie ein solches Darlehen jemals abgeschlossen haben, ist ein Widerruf nach dem 21. Juni 2016 noch möglich; und zwar unabhängig davon, ob das Darlehen (schon längst) zurückgezahlt ist oder nicht.
Gern berate ich Sie, ob ein Widerruf Ihres Darlehensvertrages möglich bzw. der entsprechende Rückabwicklungsanspruch Aussicht auf Erfolg hat.