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In einem mittlerweile veröffentlichten Beschluss vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15) hat sich der 11. Senat des BGH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auch mit dem Inhalt einer Widerrufsbelehrung einer Sparkasse vom März 2010 befasst. Die Widerrufsbelehrung enthielt u.a. die Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Die Vorinstanzen hatten die Widerrufsbelehrung als ordnungsgemäß angesehen, das Berufungsgericht (OLG Celle) hatte sogar der Sparkasse den gesetzlichen Vertrauensschutz ´zugesprochen, da die Sparkasse nach Auffassung des OLG das gesetzliche Muster verwendet habe. Die Darlehensnehmerin hatte gegen die nicht zugelassene Revision Beschwerde eingelegt.

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings zurückgewiesen. In seinem Beschluss führt der BGH kurz und knapp aus, dass bzw. warum er die verwendete Widerrufsbelehrung als ordnungsgemäß ansieht. Zwar verwehrt der BGH der in Rede stehenden Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vertrauensschutz, da die Belehrung gerade nicht dem damals gültigen gesetzlichen Muster entspreche. Da die Formulierung des Fristbeginns aber mit dem seinerzeit gültigen Gesetzestext des § 355 Abs. 2 BGB wortwörtlich übereinstimme, sei die Darlehensnehmerin hinreichend über den Fristbeginn und mithin über ihr Widerrufsrecht informiert worden. Der Widerruf war mithin verfristet und damit nicht wirksam.

Die Entscheidung des BGH ist für Darlehensnehmer/Verbraucher ganz offensichtlich enttäuschend. Gleichwohl kann man nicht sagen, dass der BGH mit ihr von seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Denn in der Tat kann wohl auch von einem Kreditinstitut nicht mehr erwartet werden, als dass es das Gesetz befolgt. Selbst wenn das Gesetz, hier der § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. ein unglückliche Formulierung hinsichtlich des Fristbeginns enthält, da nicht deutlich gemacht wird, dass die Frist in keinem Fall vor Vertragsschluss zu laufen beginnt, kann dieses nicht zu Lasten des Verwenders gehen. Hier ist tatsächlich dem Gesetzgeber, nicht aber dem Verwender ein Vorwurf zu machen.

Die Entscheidung des BGH irritiert jedoch insofern, als dass sie sich trotz des nach Auffassung des BGH ordnungsgemäß benannten Fristbeginns noch mit der Gesetzlichkeitsfiktion befasst. Die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung mit dem jeweils gültigen gesetzlichen Muster übereinstimmt, stellt sich doch nur, wenn über den Fristbeginn eben nicht gesetzeskonform aber gleichwohl musterkonform informiert wurde.

Jedenfalls für die Darlehensnehmer, die den Darlehensvertrag in den Geschäftsräumen der Bank/Sparkasse geschlossen und eine Widerrufsbelehrung mit dem nachfolgend aufgeführten Fristbeginn erhalten haben, ergibt sich aufgrund der neuen BGH-Entscheidung, dass ihr Widerrufsrecht verfristet ist. Hier sollte also von einer gerichtlichen Geltendmachung des Widerrufsrechts Abstand genommen werden.

„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt worden ist.“

 

Sofern jedoch der Darlehensvertrag vor allem telefonisch oder schriftlich, also weitestgehend außerhalb der Geschäftsräume der Darlehensgeberin und daher als Fernabsatzgeschäft, geschlossen wurde, kommt trotz der oben dargestellten Entscheidung ein weiterhin bestehendes Widerrufsrecht in Betracht. In diesem Fall wäre nämlich der in der Widerrufsbelehrung genannte Fristbeginn irreführend, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) ausdrücklich für den Fall, dass die Bank/Sparkasse den Darlehensvertrag als erste unterschreibt und ihn dann dem Darlehensnehmer übersendet, festgestellt hat.

In diesem Fall dürfte dann aber auch die Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ von Bedeutung sein.

Da viele Widerrufsbelehrung – anders als die der aktuellen Entscheidung des BGH vom 27.09.2016 vorliegende kurze Fassung – den Absatz für „Finanzierte Geschäfte“ enthalten, in dem sich regelmäßig Abweichungen vom gesetzlichen Musterformular finden, wird ein Widerruf bei Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes regelmäßig auch bei der o.g. Formulierung des Fristbeginns noch möglich sein.

Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Widerruf wirksam oder aber verfristet ist, ist mithin auch, wie bzw. wo der Vertragsschluss stattgefunden hat. Denn davon ist abhängig, wie der Verbraucher über sein Widerrufsrecht und insbesondere den Fristbeginn hätte belehrt werden müssen. Sodann ist zu prüfen, ob der Fristbeginn situationsbedingt korrekt benannt ist oder aber die Belehrung dem gesetzlichen Muster entspricht.

 

 

 

Gern prüfe ich für Sie, ob in Ihrem konkreten Fall ein Widerruf (noch) möglich bzw. ein bereits von Ihnen erklärter Widerruf tatsächlich wirksam ist.