040 / 303 911 73 office@commandeur.org

Aus aktuellem Anlass möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass in bestimmten Konstellationen eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ganz oder jedenfalls anteilig zurückgefordert werden kann.

  1. So besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Vorfälligkeitsentschädigung, wenn dem Verbraucher ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages zusteht (z.B. wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung). Der Rückzahlungsanspruch verjährt binnen drei Jahren ab Widerruf.
  2. Ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung besteht dann, wenn die vom Verbraucher gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung falsch berechnet wurde. Das ist, wie der BGH erst kürzlich (Urteil vom 19.01.2016) geurteilt hat, insbesondere dann der Fall, wenn das Kreditinstitut zu Unrecht Sondertilgungsrechte nicht berücksichtigt hat.  Wie ich berichtet habe, hat der BGH in seinem Urteil festgestellt, dass ein Ausschluss der Berücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch AGB-Klauseln unzulässig ist.
  3. Unbedingt zu beachten ist, dass der Anspruch auf Rückzahlung der 3-jährigen Verjährung unterliegt. Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde.So verjähren Ansprüche auf Rückzahlung einer in 2013 überzahlten Vorfälligkeitsentschädigung der grundsätzlich zum 31.12.2016.
  4. Zu beachten ist außerdem, dass in dem aktuellen Gesetzentwurf zur Umsetzung der sog. Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17 EU) vorgesehen ist, das Widerrufsrecht auch für alte Verträge nunmehr auf ein Jahr und 14 Tage zu beschränken. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob für Verträge, die vor dem 21.03.2016 geschlossen wurden, ein festes Datum (im gespräch war Juni 2016) für den Ausschluss des Widerrufsrechts bestimmt werden wird.

In jedem Fall sollten Sie zeitnah überprüfen lassen, ob die Ihnen im Rahmen eines Darlehensvertrages überlassene Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und sie möglicherweise zum Widerruf berechtigt.