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In einem neueren Urteil vom 16.12.2014 (11 U 27/14) hat das Oberlandesgericht Frankfurt die für die für ein über Filesharing öffentlich zugänglich gemachtes Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen mit einer unbekannten Zahl an Zugriffen zu zahlende Nutzungsentschädigung auf EUR 200,00 geschätzt. Hiermit entspricht das OLG Frankfurt der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, wie z.B. auch jener des Hamburger OLG (Urteil vom 07. November 2013 – 5 U 222/10) und des OLG Köln (Beschluss vom 8.5.2013  – 6 W 256/12) hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Entschädigung. Allerdings lehnt das OLG Frankfurt eine auch nur analoge Anwendung der GEMA- oder anderer Tarife selbst als Grundlage einer richterlichen Schätzung nach ab. Zu Recht weist das OLG Frankfurt nämlich auf folgendes hin:

„Diese Tarife betreffen den kommerziellen Einsatz von Musik im Rahmen eines in erheblichem Maße öffentlichkeitswirksamen Kontextes (Kino, Werbung) mit erheblichen Gewinnaussichten, während vorliegend der Umfang der Nutzung der durch den Beklagten veranlassten Möglichkeit zum Download ungewiss ist. Es erscheint nicht angemessen, den Beklagten als Nutzer eines Filesharing-Netzwerks mit solchen kommerziellen Anbietern auf eine Stufe zu stellen, die ein geschütztes Werk im Rahmen eines Kino- oder Werbeauftritts einsetzen.“

In jedem Fall ist zu erkennen, dass die Gerichte mehr und mehr den zu ersetzenden Schaden auf ein realistisches Maß beschränken.

 

Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zum Umfang der bei unerlaubten Filesharing zu zahlenden Nutzungsentschädigung steht weiterhin aus.