Der BGH hat am 15.11.2012 (BGH – I ZR 74/12) eine sicherlich von vielen Eltern mit großer Erleichterung aufgenommene Entscheidung zum sog. Filesharing verkündet. In seiner mündlichen Urteilsbegründung stellte der BGH klar, dass Eltern grundsätzlich nicht für illegales Filesharing oder Tauschbörsenaktivitäten ihrer Kinder haften.
Beim Filesharing handelt es sich um das unerlaubte Anbieten urheberrechtlich geschützter Inhalte (Filme, Musik) im Internet. Seit vielen Jahren hat sich hierzu im Internet ein eigener Bereich von Tauschbörsen und sog. p2p-Filesharingnetzwerken aufgetan. Das ist verständlicherweise nachteilig für die Musik- und Filmbranche, der dadurch große Umsatzeinbußen entstehen. Und so mahnen schon seit vielen Jahren Anwaltskanzleien im Auftrag der Musik- und Filmindustrie massenhaft Privatpersonen ab. Diese sog. Filesharer erhalten dann eine Abmahnung und eine Rechnung über die Abmahnkosten und zudem Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung. Schon bei nur einem oder wenigen Titeln belaufen sich diese Kosten schnell auf mehr als 1.000,00 Euro.
Die Abmahner bedienen sich der Staatsanwaltschaft, die aufgrund einer entsprechenden Anzeige den Anschluss ermittelt, von welchem das Filesharing vorgenommen wurde. Und so sind es meist nicht die Filesharer selbst sondern die Anschlussinhaber, die in Anspruch genommen werden. Das sind wiederum zumeist die Eltern. Diese nutzen dieTauschbörsen nicht und kennen sich damit auch gar nicht aus, geschweige denn mit all den Begriffen wir „peer to peer“ oder „filesharing“ sowie den notwendigen Vorgehensweisen für das „down- und uplowden“. Das war vor Gericht in der Vergangenheit unerheblich. Eltern wurden für ihre Kinder zur Verantwortung gezogen und mussten die Rechnung dafür bezahlen. Die Eltern hafteten als sog. Störer; es wurde ihnen die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht infolge mangelnder Kontrolle der eigenen Kinder vorgeworfen.
Dem hat nun der BGH ein Ende gesetzt. In dem zu entscheidenden Fall, in dem zuvor das LG Köln und das OLG Köln die Verantwortung der Eltern bejaht und diese zur Zahlung von insgesamt gut 5.000,00 Euro Schadensersatz und Abmahnkosten verurteilt hatten, ging es um folgendes: Der damals 13jährige Sohn hatte im Jahr 2007 etwa 1500 Musiktitel über Tauschbörsen online zur Verfügung gestellt.
Der BGH entschied im aktuellen Fall, dass es genügt, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder darüber belehren, keine illegalen Tauschbörsen oder peer-to-peer-Filesharingsysteme zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Kontrollpflicht der Eltern hat der BGH deutlich abgelehnt.
Für bereits abgemahnte Eltern wird es nun leichter, sich gegen entsprechenden Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Abmahnkanzleien nicht gegen das Kind direkt vorgehen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Musik- und Filmindustrie künftig mit Abmahnungen gegen das Filesharing wehren werden. Sicherlich werden die Abmahnkanzleien, für die dieser Geschäftsbereich äußerst lukrativ war, nicht so schnell aufgeben und versuchen, andere Wege zur Durchsetzung insbesondere ihrer Kostenforderungen zu finden.