Die MCE Fonds 08 Beteiligungsges. mbH & Co KG fordert aktuell von ihren Gesellschaftern und insbesondere den Kommanditisten derzeit mit einem Schreiben die in der Vergangenheit geleisteten Ausschüttungen anteilig zurück. Die Gesellschaft begründet dieses damit, dass durch die Rückzahlung ein Insolvenzverfahren vermieden werden soll. Ihrem Schreiben ist eine Stellungnahme einer Kanzlei beigefügt, welche der Rückforderung Nachdruck verleiht.
Ungeachtet der weiteren rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten möchte ich an dieser Stelle Folgendes deutlich machen:
- Richtig ist, dass ein Kommanditist im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern haften kann – unabhängig davon, wie das Innenverhältnis zur eigenen Gesellschaft geregelt ist. Dieses ergibt sich aus § 171 Abs. 1, 1. HS HGB.
- Richtig ist, dass ein Kommanditist von der Haftung befreit ist, wenn er seine Einlage in voller Höhe erbracht hat, § 172 Abs. 1, 2. HS HGB.
- Richtig ist, dass ein Kommanditist nach Leistung seiner Einlage im Außenverhältnis dann in Anspruch genommen werden kann, wenn an ihn Ausschüttungen erfolgt sind, die nicht von Gewinnen gedeckt waren, mithin seine ursprüngliche Kommanditeinlage dadurch betroffen wurde, § 172 Abs. 4 HGB.
- Richtig ist weiterhin, dass ein Kommanditist in dem vorgenannten Fall lediglich in der Höhe, in der seine Kommanditeinlage nicht (mehr) vollständig geleistet ist, gegenüber den Gläubigern haftet, § 172 Abs. 4 S. 1, 171 Abs. 1, 1. HS HGB.
Beispiel:
Kommanditist K hat eine Einlage in Höhe von 10.000,00 EUR gezeichnet. Er zahlt diese Summe auch entsprechend an die Gesellschaft. Später erhält K mehrfach Ausschüttungen von der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR. Es stellt sich später heraus, dass diese Ausschüttungen nicht durch erwirtschaftete Gewinne gedeckt waren, sondern aus dem Kapital der Gesellschaft gezahlt wurden. Die Auszahlungen sind daher von der Einlage in Abzug zu bringen, sie gilt insofern als rückgewährt. Damit ist die Einlage von K nur in Höhe von 9.000,00 EUR geleistet. K haftet gegenüber Gläubigern der Gesellschaft in Höhe von 1.000,00 EUR. Eine weitergehende Haftung besteht grundsätzlich nicht!
Im Fall der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter K zur Rückzahlung der 1.000,00 EUR auffordern. Vor Eintritt der Insolvenz bzw. entsprechender Aufforderung durch den Insolvenzverwalter ist K nur dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn er hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit der Gesellschaft getroffen hat oder im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt.
Ungeachtet der Haftung des K bleibt aber natürlich das Verlustrisiko der einmal in Höhe von 10.000,00 EUR getätigten Einlage.
Eine Ausnahme kann sich im Einzelfall aus § 176 HGB ergeben. Danach haftet der Kommanditist unbeschränkt bei Tätigwerden der KG vor ihrer Eintragung, bei noch nicht eingetragenem Neueintritt des Kommanditisten oder aufgrund einer Bürgschaft des Kommanditisten für KG-Schulden. Die Voraussetzungen des § 176 HGB dürften aber vorliegend zu verneinen sein.
Gern stehe ich Ihnen für eine Beratung in Sachen Ihrer Beteiligung an einem Schiffsfonds oder einem anderen geschlossenen Fonds zur Verfügung.