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Die Lyoness Europe AG mit Niederlassungen in zahlreichen europäischen Ländern betreibt ein eher fragwürdiges Geschäftsmodell.

Vielen Kunden der Lyoness ist mit der Zeit aufgefallen, dass die vermeintlich ganz einfach zu erzielenden Rabatte und vor allem Rückvergütungen keinesfalls einen nennenswerten Betrag erreichen und dass ihr eingezahltes Kapital brachlag bzw. brachliegt. Und daher entscheiden sich dann viele Kunden, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung wird von Lyoness grundsätzlich akzeptiert, zumal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Kündigungsrecht vorsehe. Wer dann aber zugleich auch die Anzahlung zurückfordert, der beißt bei Lyoness Europe AG auf Granit. Dort verweist man dann nämlich auf eine Klausel in den AGB, wonach die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung ausgeschlossen ist.  Bei dem ebenfalls in den AGB geregelten sog. Kulanzstorno, ist eine Vertragsgebühr in Höhe von stolzen 25 % des Guthabens vorgesehen. Alles wahrlich nicht kundenfreundlich!

Daher halten diese Regelungen meines Erachtens den deutschen Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht stand. Zudem ist fraglich, ob das Geschäftsmodell nicht ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Schneeballsystem darstellt und die Werbung der Lyoness irreführend ist. Außerdem ist zweifelhaft, ob die von Lyoness verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Deutlichkeit entsprechen. Diesbezüglich beruft sich die Lyoness immer wieder darauf, dass der Erwerber eines sog. Businesspaketes nicht Verbraucher sei und sich daher nicht auf das Widerrufsrecht berufen könne. Dem ist aber unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung jedenfalls des Europäischen Gerichtshofes eine Absage zu erteilen. Der Erwerb eines solchen Paketes führt nicht zugleich zum Verlust der Verbrauchereigenschaft.

In Österreich ist die Lyoness Europe AG in wenigstens zwei Verfahren unterlegen gewesen. Ausweislich der Mitteilungen einer österreichische Anwaltskanzlei war die Lyoness sogar in mehreren Verfahren unterlegen und zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen nebst Zinsen und Zahlung der Prozesskosten verpflichtet. Zuletzt wurde mit Urteil des Handelsgerichts Wien im November 2015 rechtskräftig zugunsten eines Verbrauchers ein Urteil des Bezirksgerichts bestätigt, in dem Lyoness zur Rückzahlung verpflichtet  wurde. Das HG Wien hat u.a. die Verbrauchereigenschaft von Erwerbern sog. Businesspakete /Premiumpakete bestätigt.

In einem von dem österreichischen Verein für Konsumenteninformation angestrengten Prozess hat das Handelsgericht Wien insgesamt 61 Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Lyoness aus den Jahren 2007-2009 und 2012  für (nach österreichischem Recht) gesetzeswidrig und damit unwirksam erklärt. Das Gericht hat vor allem darauf verwiesen, dass das Geschäftsmodell völlig unverständlich und damit intransparent sei. Das Urteil wurde zwischenzeitlich vom OLG Wien bestätigt. Lyoness hat angekündigt, Revision beim Obersten Gerichtshof einzulegen. Ob das im Hinblick auf die deutlich verbraucherfreundliche europäisch Gesetzgebung und Rechtsprechung von Erfolg gekrönt sein wird, ist zu bezweifeln. Lyoness beruft ich vor allem darauf, dass sich das Geschäftsmodell zwischenzeitlich geändert hab. Hierbei ist zu bedenken, dass das jedenfalls für alle früher abgeschlossenen Verträge ohne Bedeutung ist.

Das Geschäftsmodell, zumindest aber die Wirksamkeit der von Lyoness gegen die Rückforderung erhobenen Einwände wird nun in Kürze auch von einem deutschen Gericht überprüft werden. Über den Stand des Verfahrens werde ich Sie unter „Aktuelles“ hier auf meiner Homepage auf dem Laufenden halten.

 

Sollten Sie Kunde der Lyoness Europe AG sein und eine Beratung wünschen, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.