Die ALLIANZ LEBEN und die ZÜRICHER Lebensversicherung haben im Januar d.J. mitgeteilt, dass sie aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus nun für alle Verträge mit Abschluss bis 2011 den Rentenfaktor senken.
Nachdem zunächst die Vermittler informiert wurden, haben jetzt auch die Kunden die entsprechende Information per Post erhalten. Für die Kunden hat das zur Folge, dass die zu Vertragsbeginn in Aussicht gestellte monatliche Rente niedriger ausfallen wird – am Kapitalaufbau in der Phase bis zum Rentenbeginn dagegen ändert sich für die Kunden nichts. Die Folgen werden umso einschneidender sein, je weiter der Rentenbeginn in der Zukunft liegt.
Da die Versicherungsgesellschaften grundsätzlich zwar Rentenfaktoren avisiert, nicht jedoch vertraglich zugesichert haben, sich hingegen in den Verträgen eine Senkung des Faktors u.a. dann ausdrücklich vorbehalten haben, wenn der Kapitalmarktzins (wie derzeit) über einen längeren Zeitraum fällt, steht der Senkung des Rentenfaktors nichts im Wege.
Anlegern bleibt jedoch die Möglichkeit, überprüfen zu lassen, ob sie die Möglichkeit des Widerrufs des Vertrages haben. Diese besteht dann, wenn seinerzeit bei Vertragsschluss fehlerhaft über das Widerrufsrecht informiert wurde. Das ist vor allem bei Vertragsabschlüssen in der Zeit zwischen Sommer 1994 und 31.12.2007 häufig vorgekommen. Mit Wirkung zum 01.01.2008 trat das Versicherungsvertragsgesetz in neuer Fassung in Kraft und es änderten sich die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs.
Im Falle des Widerrufs sind die gezahlten Prämien – abzüglich ggf. erfolgter Auszahlungen, gezahlter Steuern sowie Risikoanteile (BU und/oder Todesfall) – zu erstatten. Nicht abzugsfähig für die Versicherung sind Abschluss- und/oder, Verwaltungskosten. Ebenso wenig dürfen Ratenzahlungszuschläge auf den Kunden umgelegt werden. Die zu erstattenden Prämienzahlungen sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von der Lebensversicherung zu verzinsen.
Die für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich bestimmte Ausschlussfrist gilt nicht für Lebensversicherungsverträge. Insofern können – vorbehaltlich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – auch Verträge aus der Zeit vor Juni 2010 noch widerrufen werden.
Gern prüfe ich auf Wunsch, ob auch Ihnen ein Recht zum Widerruf des Lebensversicherungsvertrages zusteht.
Ergänzung: Enthält Ihr Versicherungsvertrag eine „garantierte Rente“, so wird diese durch die Herabsetzung des Rentenfaktors nicht beeinträchtigt!