Die Zivilkammer 21 des Landgerichts Hamburg hat am 04.08.2016 ein verbraucherfreundliches Urteil gegen die Hamburger Sparkasse (HASPA) erlassen (Aktenzeichen: 321 O 10/16). Der zuständige Richter hat darin entschieden, dass die von der HASPA verwendeten Widerrufsbelehrungen, die als Fristbeginn die Formulierung „frühestens“ beinhalten, fehlerhaft sind und entsprechend der Widerruf des Immobilien-Darlehensvertrag nicht verfristet war. Die Begründung ist auch für spätere von der HASPA verwendete Widerrufsbelehrungen, die den Fristbeginn anders formulieren, von Bedeutung. Denn das Gericht hat der HASPA das Berufen auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musterformulars verwehrt, da die von der HASPA verwendete Widerrufsbelehrung in mehreren Punkten nicht der Muster-Widerrufsbelehrung entspricht.
Ganz offensichtlich hat das Landgericht Hamburg die vom BGH erst kürzlich in seinen Urteilen vom 12.07.2016 erneut aufgewiesene Verbraucherfreundlichkeit berücksichtigt.
In dem jetzt vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hat der klagende Darlehensnehmer seinen Immobilien-Darlehensvertrag über 350.000,00 Euro aus dem Jahr 2008 also im Jahr 2015 wirksam widerrufen. Das Landgericht Hamburg hat ihm zudem eine Nutzungsentschädigung von fünf Prozent über dem Basiszinssatz zugesprochen.
Mit dieser Entscheidung wird wohl eine Wende in der aktuellen Politik der HASPA erfolgen. Bislang hat die HASPA sich gegenüber dem Widerruf von Darlehensnehmern oft damit verteidigt, dass der Widerruf verfristet sei, da die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entspreche. Die von ihr vorgenommenen Abweichungen von dem gesetzlichen Musterformular sah die HASPA stets als unschädlich an. Mit dem aktuellen Urteil des Landgerichts Hamburg, ist ihr diese Argumentation nun genommen worden.