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Mit Wirkung zum 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten.

Es soll Kleinanlegern insbesondere durch Erweiterung der Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz eine bessere Einschätzung des Risikos der jeweiligen Vermögensanlage ermöglichen.

Besonderheiten beim Crowdfunding:

Die Prospektpflicht wird nicht für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gelten, mit denen ein Unternehmen mittels Crowdfunding in Form des Crowdinvesting maximal 1 Million Euro einnimmt, wenn sie über eine Internet-Plattform vermittelt werden und jeder Anleger ohne weitere Auskünfte maximal 1.000 Euro anlegen kann. Bei einer Anlage von mehr als 1.000 Euro bis 10.000 Euro muss der Anleger in einer Selbstauskunft darlegen, dass er über ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt oder nicht mehr als den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegt.

Für Vermögensanlagen gilt eine grundsätzliche Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten.

Anbieter unterliegen nach dem neuen Gesetz zusätzlichen Informations- und Mitteilungspflichten. Die Werbung unterliegt strikten Beschränkungen und hat insbesondere deutlich auf die Risiken hinzuweisen.

Zudem erhält die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) weitere Eingriffskompetenzen und Veröffentlichungsrechte.

 An dieser Stelle soll allerdings ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen werden:

Auch wenn für die Anbieter künftig eine Prospektpflicht besteht und der jeweilige Prospekt von der BaFin zu billigen ist, bedeutet das nicht, dass die BaFin damit auch das Unternehmen und/oder sein Geschäftsmodell abgesegnet hat. Die Billigung der BaFin bezieht sich allein darauf, dass der Prospekt die Mindestinformationen zum Anbieter und zum Produkt enthält, die das Vermögensanlagengesetz vorschreibt. Ein Produktkontrolle nimmt die BaFin also nicht vor. Ebenso wenig überprüft sie die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und die Seriosität und Bonität der Anbieter, Initiatoren und Geschäftsleiter. Die Emittenten werden auch nicht laufend überwacht und kontrolliert, wie es zum Beispiel bei Banken der Fall ist. Die BaFin prüft zudem nicht, ob die Angaben im Prospekt inhaltlich richtig sind.

Für seine Investitionsentscheidung ist jeder Anleger weiterhin immer selbst verantwortlich: Tritt ein Risiko ein, so hat er die negativen Folgen zu tragen. Daher sollte in jedem Fall nicht darauf verzichtet werden, die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Informationen sorgfältig zu lesen und im Zweifelsfall eine/n sachkundige/n Anwältin/Anwalt zu Rate zu ziehen.