Für viele Menschen ist ein Testament etwas unangenehmes, es steht zu sehr im Zusammenhang mit dem Lebensende. Anstatt die eigenen Angelegenheiten frühzeitig zu regeln (und diese Regelungen regelmäßig zu überprüfen), wird dieses immer wieder hinausgeschoben oder sogar als unnötig erachtet. Für die Erben kann das zu – häufig bösen – Überraaschungen führen, die von dem/der Erblasser/in gar nicht beabsichtigt waren. Ein typisches Beispiel ist das kinderlose Ehepaar, das kein Testament errichtet.
Häufig ist von kinderlosen Ehepaaren zu hören, dass sie kein Testament errichten, da die/der andere Ehegatte* ja ohnehin alles erbe. Ein – gelegentlich fataler – Irrtum!
Denn anders als gedacht, sieht das Gesetz keinesfalls bei kinderlosen Eheleuten automatisch eine Alleinerbschaft des/der überlebenden Ehegatten vor. Richtig ist vielmehr, dass neben dem überlebenden Ehegatten auch die Eltern und deren Abkömmlinge oder sogar die Großeltern des verstorbenen Ehegatten gesetzliche Erben sind. Auf sie entfällt dann die Hälfte des Nachlasses.
Es gilt folgende Erbfolge bezüglich des hälftigen Nachlasses:
Leben die Eltern des verstorbenen Ehegatten (Erblasser/in), so erben diese als Erben zweiter Ordnung gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten. Ist ein Elternteil bereits verstorben, so treten an dessen Stelle die Geschwister des/der Erblassers/in und, sofern ein Geschwister bereits verstorben ist, die ggf. in dieser Linie vorhandenen Neffen und Nichten. Sindauch diese nicht vorhanden, erbt der noch lebende Elternteil den auf die Erben zweiter Ordnung fallenden Anteil.
Sind auch in der zweiten Ordnung keine Erben mehr vorhanden, kommen nach der gesetzlichen Erbfolge die Erben der dritten Ordnung an die Reihe. Zu diesen zählen die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, also Tanten und Onkel des Erblassers und deren Kinder. Hierbei handelt es sich dann um die Cousins und Cousinen des Erblassers.
Meist sind Großeltern und Eltern des/der Verstorbenen längst vorverstorben, nicht jedoch, soweit vorhanden, die Geschwister des/der Verstorbenen. So kann es durchaus sein, dass sich der überlebende Ehegatte plötzlich das Erbe mit den Geschwistern des/der Verstorbenen zu teilen hat bzw. sich mit diesen im Rahmen einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen muss.
Um vor solchen – nicht immer angenehmen – Überraschungen gefeit zu sein, sollten auch kinderlose Eheleute ein Testament auf- und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Denn damit wird die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt.
Zu beachten ist allerdings, dass die Eltern des/der Verstorbenen auf jeden Fall pflichtteilsberechtigt sind – und zwar in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Dieser Pflichtteilsanspruch kann bei Ehepaaren ohne Abkömmlinge nur durch einen formellen, d.h. notariellen Pflichtteilsverzicht der Eltern verhindert werden. Und natürlich können die Eltern freiwillig verzichten bzw. den Anspruch nicht geltend machen. Anders als der Anspruch des Erben, ist der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch. So ist zumindest sichergestellt, dass die Pflichtteilsberechtigten (hier die Eltern) kein Mitspracherecht hinsichtlich der Verwendung des Erbes haben.
Anders als den Eltern steht den weiteren oben genannten gesetzlichen Erben (z.B. den Geschwistern) des verstorbenen Ehegatten kein Pflichtteilsanspruch zu. Wird also deren gesetzliches Erbrecht durch ein Testament außer Kraft gesetzt, so haben SIe keine erbrechtlichen Ansprüche gegen den überlebenden Ehegatten.
Für die wirksame Erbeinsetzung des anderen Ehegatten genügt es grundsätzlich, wenn jeder Ehegatte ein eigenes Testament verfasst, handschriftlich mit Datum, Ort und Unterschrift, in dem er/sie den anderen Ehegatte als Alleinerben/in einsetzt. Möglich ist auch ein gemeinsames Testament mit der gegenseitigen Einsetzung als Alleinerben. Hier reicht es aus, wenn eine/r der beiden Eheleute das Testament handschriftlich verfasst und beide Eheleute es – jeweils mit Datum und Ort– unterschreiben.
Anders als häufig angenommen, muss also das Testament weder von einem Notar beurkundet, noch bei bzw. von diesem hinterlegt werden. Empfehlenswert ist allerdings, dass die Eheleute ihr/e Testament/e beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen. Die hierfür anfallenden Kosten sind unabhängig von dem Wert des Nachlasses und sehr moderat (aktuell betragen die Kosten für die Hinterlegung eines Testaments € 75,00).
Zu bedenken ist, dass auch für den Fall des gleichzeitigen Versterbens eine Regelung getroffen werden sollte; ebenso für den Fall des Versterbens des längstlebenden Ehegatten. Auch kann es sein, dass die Eheleute Verwandte oder Freunde mit Zuwendungen aus ihrem Vermögen bedenken wollen. Bei der Formulierung kann dann doch anwaltlicher Rat hilfreich sein.
Sollten Sie Fragen zu der in Ihrem Fall geltenden gesetzlichen Erbfolge haben oder sollten Sie ein Testament verfassen wollen, berate bzw. unterstütze ich Sie gern hierbei.
Meine Tätigkeit berechne ich hierbei grundsätzlich nach dem zeitlichen Aufwand zu meinem üblichen Honorar (derzeit € 200,00 pro Stunde inkl. Umsatzsteuer).
* der einfacheren Lesbarkeit halber verwende ich die Bezeichnung Ehegatte einheitlich für beide Eheleute, unabhängig vom Geschlecht