Während der coronabedingten Lockdownzeiten wurde häufig die Frage gestellt, ob Fitnessstudios Mitgliedsbeiträge trotz Schließung einbehalten und dafür die Vertragslaufzeit verlängern dürfen. Viele Fitnessstudios lehnten eine Rückzahlung der bereits gezahlten bzw. von ihnen eingezogenen Mitgliedsbeiträge ab. Sie bestanden darauf, diese mit einer Verlängerung der Vertragslaufzeit zu verrechnen. Für diese Vertragspanpassung in Form der Vertragsverlängerung beriefen sie sich auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), der eine Vertragsanpassung unter bestimmten Vorausssetzungen zulässt.
Nun hat der Bundesgerichtshof mit seinem heutigen Urteil diese Frage geklärt:
Fitnessstudios sind nicht berechtigt, die Mitgliedsbeiträge einzubehalten und mit einer verlängerten Vertragslaufzeit zu verrechnen. Der BGH wies darauf hin, dass § 313 BGB dann nicht zur Anwendung kommt, wenn es speziellere gesetzliche Vorschriften gibt. Bei den Schließungen während des Lockdowns greift die gesetzlich speziell geregelte Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB. Zudem hat der Gesetzgeber aufgrund der besonderen Problematik während der pandemiebedingten Schließungen eine besondere Regelung zum Schutze der Unternehmen getroffen. Er hat in Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine Gutscheinlösung ermöglicht, um die Unternehmen vor Überlastungen ihrer Liquidität infolge der Rückzahlungsverpflichtungen zu schützen.. Die Gutscheinlösung beschränkt sich jedoch darauf, dass ein Fitnessstudio einen Gutschein für einen nach Beendigung des Lockdowns – während der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit – zu zahlenden Mitgliedsbeitrag ausstellen kann. Keinesfalls ist das Fitnessstudio also berechtigt, den Gutschein allein für andere Leistungen (privates Fitnesstraining) auszustellen.
Die Pressemitteilung zu dem Urteil des BGH finden Sie hier:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022056.html?nn=10690868
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