040 / 303 911 73 office@commandeur.org

Es ist einmal wieder soweit: Die Gewerbeauskunftzentrale hat ein neues Urteil erstritten, mit dem sie nun Druck auf unzählige Gewerbetreibende auszuüben versucht:

Ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013 (AZ: 23 S 316/12 U).

In ihrem neuesten Brief schreibt die Gewerbeauskunftzentrale dazu, dass infolge dieses Urteiles nun „alle bisher ergangenen Urteile als nicht anzusehen“ seien.
Das ist schon einmal so nicht richtig, da die bisherigen Urteile, mit denen ein Zahlungsanspruch der Gewerbeauskunftzentrale verneint wurde, selbstverständlich weiterhin Bestand haben.

Auffällig ist, dass es in dem vom Landgericht Düsseldorf nicht um einen Zahlungsanspruch sondern lediglich darum ging, das Bestehen des Vertragsverhältnisses festzustellen. Und so hat das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil auch nichts dazu gesagt, ob ein Zahlungsanspruch denn ebenfalls gerechtfertigt wäre oder insbesondere aufgrund des § 305 c BGB nicht bestehe.

Der BGH hat immerhin in seiner diesbezüglichen Entscheidung vom 26.07.2012 festgestellt, dass man als Betroffener davon ausgehen dürfe, dass ein Eintrag in ein Internet-Branchenbuch kostenfrei sei. Dem widerspricht die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf nicht. Denn auch eine solche kostenlose Leistung basiert auf einem Vertrag. Entscheidend ist die Beurteilung darüber, ob der Vertrag auch zu einer Zahlungspflicht führt. Und diese Entscheidung hat das Landgericht nicht gefällt, da es überhaupt nicht um die Zahlungspflicht ging!

Allerdings ist fraglich, welch ein Formular dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorlag. Die mir vorliegenden Formulare haben sämtlichst den Hinweis, dass die Rücksendung kostenfrei sei und sind schon aus diesem Grund irreführend.

Fazit:
Wer nun also das aktuelle Drohschreiben der Gewerbeauskunftzentrale erhält, sollte nicht verzagen sondern zunächst noch einmal anwaltlichen Rat einholen, ob tatsächlich nun eine Zahlungspflicht besteht.