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Nachdem bekannt wurde, dass aufgrund einer zum 21.03.2016 in Kraft getretenen neuen Regelung (Wohnimmobilienkreditrichtlinie) der Widerruf gegen Verbraucherdarlehensverträge, die durch Immobilien besichert sind, nur noch bis zum 21.06.2016 möglich war, machten viele Verbraucher schnell noch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch bzw. erklärten dem Darlehensgeber den Widerruf. Manch einer tat das erst am 21.06.2016. Einige Kreditinstitute wenden nun gegen solch einen Widerruf ein, dass er verspätet sei, da die Widerrufsfrist bereits per 21.06.2016 um 0.00 Uhr abgelaufen sei.

Wie das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz jedoch erst kürzlich mitgeteilt hat, erlischt das Widerrufsrecht nach dem Willen des Gesetzgebers erst mit Ablauf des 21.06.2016.  Sofern der Widerruf danach fristgemäß erklärt wurde, die Bank/Sparkasse nun aber die Rückabwicklung verweigert, prüfe ich gern die Erfolgsaussichten des Widerrufs und unterstütze Sie ggf. bei der weiteren Durchsetzung.

Für Verträge aus der Zeit vom 11. Juni 2010 bis zum  13.03.2016 läuft die Widerrufsfrist unendlich (vorbehaltlich einer Verwirkung). Hier sind jedoch nach der aktuellen Rechtsprechung (insbes. BGH Urteil vom 22.11.2016) nur in Ausnahmefällen und nicht nur nach meiner Auffassung z.B. bei Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes fehlerhafte Widerrufsinformationen erteilt worden, so dass das Widerrufsrecht grds. als nicht verfristet anzusehen ist; der Widerruf also immer noch erklärt werden kann. Ob nach diesen Kriterien die Ihnen erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft ist, prüfe ich gern.