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BITTE BEACHTEN SIE DIE AKTUALISIERUNG VOM 10. MAI 2019!!!

 

Bereits im Juni 2018 hatte ich über die Entscheidung des EuGH zur gemeinsamen Verantwortlichkeit von Facebook und dem Betreiber einer Facebook Fanpage berichtet (s.u.). Grundlage war eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Leipzig gewesen. Zunächst bestand für Betreiber einer Facebook-Fanpage nur bedingt Handlungsbedarf. Zwischenzeitlich hat es aber zwei Ereignisse gegeben, die meines Erachtens (im Einklang mit der Meinung anderer Datenschutzexperten) ein Handeln durch Facebook und vor allem die Fanpage-Betreiber notwendig machen:

So gibt es einen Beschluss des Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (der sog. Datenschutzkonferenz bzw. DSK) sowie einen Beschluss des LG Würzburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu einer Abmahnung wegen einer nicht DSGVO-konformen Datenschutzerklärung (Beschl. v. 13.9.2018, 11 O 1741/18). Im Einzelnen:

I. Beschluss der DSK
Die DSK hat im September einen Beschluss getroffen, siehe hier https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/DSK-Beschluss_zu_Facebook_Fanpages.pdf . In diesem Beschluss wurde auch ein Fragenkatalog festgelegt. Die dortigen Fragen sieht die DSK sowohl für Facebook als auch für die Fanpagebetreiber als verbindlich an.

Facebook hat inzwischen die gemeinsame Verantwortlichkeit mit dem Seitenbetreiber anerkannt und sogar die primäre Verantwortung, insbes. für die Betroffenenrechte, die Datensicherheit und die Meldung von Datenschutzverletzungen übernommen.

Um dem Beschluss der DSK gerecht zu werden, müssen auch die Seitenbetreiber selbst den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen und insbesondere über die Datenverarbeitung informieren. Sofern Seitenbetreiber zusätzlich eine eigene Website betreiben, kann das in der dortigen Datenschutzerklärung erfolgen. Auf diese wird dann mittels eines eigenständigen Links auf der Fanpage verwiesen. Wer nicht zusätzlich eine Website betreibt, hat direkt auf seiner Fanpage eine Datenschutzerklärung einzubinden.

Wenngleich die Beschlüsse der DSK rechtlich nicht bindend sind, kommt ihnen aufgrund der fachlichen Kompetenz der DSK bzw. ihrer Mitglieder doch eine faktische Bedeutung bei der Entwicklung des Datenschutzrechts zu. Und so sind sie auch relevant bei der Auslegung der DSGVO durch ein Gericht.

II. Beschluss des Landgerichts Würzburg ( http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-22735?hl=true )
Während bislang überwiegend die Meinung vertreten wurde, ein Verstoß gegen die DSGVO könne nicht über das Wettbewerbsrecht geahndet werden, da die DSGVO keine Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG aufstelle, hat nun das LG Würzburg als wohl erstes Gericht anders entschieden:

In seiner Entscheidung sieht das Gericht  – ohne sich allerdings mit dem Meinungsstreit auseinanderzusetzen – eine Datenschutzerklärung, die nicht den Anforderungen der DSGVO genügt, als abmahnbaren Wettbewerbsverstoß an.
Da für Verstöße im Internet der sog. fliegende Gerichtsstand (§ 14 UWG) gilt, kann nun aus ganz Deutschland vor dem LG Würzburg geklagt bzw. eine einstweilige Verfügung beantragt/durchgesetzt werden.

Es bleibt zu hoffen, dass das zuständige OLG Bamberg die Sache anders sieht. Einstweilen besteht aber die Gefahr, dass sog. Abmahnanwälte das Internet und insbes. Facebook nach fehlenden/fehlerhaften Datenschutzerklärung durchforsten.
Daher empfehle ich Betreibern von Facebook Fanpages, den o.g. Anforderungen zeitnah gerecht zu werden und vor allem .

Sollten Sie Hilfe bei der Umsetzung der neuen Anforderungen, insbes. beim Erstellen der notwendigen Informationen benötigen, so wenden Sie sich gern an mich.

 

EuGH entscheidet: Facebook und Betreiber sind gemeinsam verantwortlich für Einhaltung des Datenschutzes – grundsätzlich, aber…