Häufig setzen sich Eheleute testamentarisch gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den Schlusserbfall, als nach dem Tode der/des Längerlebenden, wird dann ein sog. Schlusserbe eingesetzt. Sind Kinder vorhanden, werden grundsätzlich diese als Schlusserben eingesetzt. Sie sollen erst zum „Schluss“ d.h. nach Versterben des länger lebenden Elternteils erben.
Die Kinder – bzw. im Falle ihres Vorversterbens ihre Abkömmlinge – sind damit zugleich für den ersten Erbfall, also beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils, vom Erbe ausgeschlossen. Der andere Elternteil erbt allein. Allerdings steht den Kindern/Abkömmlingen in diesem Fall nach dem Gesetz ein Pflichtteilsanspruch zu, § 2303 Abs. 1 BGB. Dieser ist auf Zahlung gerichtet und kann, muss aber nicht geltend gemacht werden. Unabhängig davon, ob er geltend gemacht wird, bleiben die Kinder/Abkömmlinge grds. auch weiterhin Schlusserben. Dieses kann zu Ungerechtigkeiten führen, wenn nicht alle Kinder/Abkömmlinge nch dem ersten Erbfall den Pflichtteil geltend machen. Vor allem aber soll nach dem Willen der Erblasser (Eltern) meist der Nachlass zunächst dem anderen Elternteil vollumfänglich und damit frei von Pflichtteilsansprüchen zustehen.
Um dieses sicherzustellen, stellt ein Pflichtteilsverzicht (Vertrag gem. § 2346 Abs. 2 BGB) die sicherste Möglichkeit dar. Ungeachtet dessen, dass ein solcher Vertrag nur zu Lebzeiten der Erblasser vereinbart werden kann und zudem nur wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wird (§ 2348 BGB), tun sich die Beteiligten (Eltern und Kinder) häufig schwer mit einer entsprechenden Abrede.
Eine andere Möglichkeit, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen möglichst zu unterbinden, bietet die sog. Pflichtteilsstrafklausel. Je nach Ausgestaltung kann mit ihr direkt oder indirekt ein wirtschaftlicher Anreiz dafür, den 2. Erbfall abzuwarten, gesetzt werden. Die Sicherheit eines Pflichtteilsverzichts kann sie gleichwohl nicht bieten.
Ohne näher darauf einzugehen, weise ich hier der guten Ordnung halber darauf hin, dass beide vorgenannten Möglichkeiten erbschaftssteuerrechtliche Nachteile haben können.
Im Folgenden möchte ich Ihnen nun darlegen, welche Regelungen im Rahmen einer Pflichtteilsstrafklausel in ein Ehegattentestament aufgenommen werden können bzw. sollten. Es gibt dabei unterschiedliche Möglichkeiten, die Kinder/Abkömmlinge zu motivieren, von der Geltendmachung des Pflichtteils abzusehen:
Durch Bestrafung oder durch Belohnung.
1. Bestrafung, wenn der Pflichtteil geltend gemacht wird:
– Der jeweilige Abkömmling erhält auch im zweiten Erbfall (Schlusserbfall) lediglich den Pflichtteil und nicht seinen vollen (Schluss-)Erbteil, oder
– der geltend gemachte Pflichtteil wird auf den Erbteil im Schlusserbfall angerechnet.
2. Belohnung, wenn der Pflichtteil nicht geltend gemacht:
Die jeweiligen Kinder/Abkömmlinge erhalten zur „Belohnung“ ein Vermächtnis aus dem Nachlass des/der Erstversterbenden, das jedoch erst mit Schlusserbfall fällig wird.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, es in das Belieben des/der Längerlebenden zu stellen, ob sie/er die Schlusserben, die den Pflichtteil verlangt haben, durch Enterbung im Schlusserbfall betraft und/oder diejenigen Abkömmlinge, die den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben, in Form eines zusätzlichen Vermächtnisses belohnt. Dieses erfolgt durch eine sog. Abänderungsklausel, mit der die/der Längerlebende von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments befreit wird und daher frei testieren kann. Zu beachten ist hierbei, dass eine spätere Testierunfähigkeit des/der Längerlebenden einer solchen späteren Folgenregelung entgegenstehen kann.
In jedem Fall ist bei der Gestaltung einer Pflichtteilsklausel möglichst konkret zu formulieren, wann diese ausgelöst werden soll. Hierbei ist zu beachten, dass die Klausel grundsätzlich den Schutz des/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin bezweckt. Insofern sollte die Strafklausel nur dann in Kraft treten, wenn der Pflichtteil gegen den Willen der/des Längerlebenden geltend gemacht wird. Die Geltendmachung kann in Einzelfällen durchaus im Einvernehmen mit dem/der Längerlebenden erfolgen. Dem sollte (und kann) durch eine entsprechende Formulierung der Klausel Rechnung getragen werden.
Gern berate ich Sie dabei, Ihre ganz persönlichen Vorstellungen über die Regelung Ihres Nachlasses – unter der Berücksichtigung möglicher lebzeitiger Verfügungen – angemessen und vor allem auch wirksam umzusetzen.