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Im Zusammenhang mit der DSGVO wird immer wieder auf den Schutz des „Verbrauchers“ verwiesen. Das ist so nicht richtig. Denn das Datenschutzrecht ist kein Verbraucherrecht. Es schützt nicht nur den Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sondern vielmehr jede „betroffene“ Person bzw.  deren Persönlichkeitsrechte.

Die vom Datenschutzrecht geschützte „betroffene Person“ kann ein Verbraucher sein, sie muss es nicht sein. Sie kann auch ein Beschäftigter, ein Gewerbetreibender, ein Freiberufler oder sonst eine Person in Ausübung ihrer Gewerbe-/Berufstätigkeit sein.

Das hat zur Folge, dass nicht nur gegenüber Verbrauchern Datenschutzerklärungen abzugeben sind. Und nicht nur gegenüber den im eigenen Unternehmen Beschäftigten.

Vielmehr kann es zusätzlich notwendig sein, Lieferanten und gewerblichen Kunden, die nicht als sog. juristische Person einzuordnen sind, über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Das können z.B. die Einzelkauffrau, der Handwerker, die Journalistin, Ärztin, der Hufschmied und alle weiteren Gewerbetreibenden bzw. Freiberufler oder andere sein, die ohne besonderen Rechtsmantel am geschäftlichen Verkehr teilnehmen.

Aber auch bei den Rechtsformen der sog. juristischen Personen kommt der Datenschutz mit seinen Informationspflichten zum Zuge: Denn häufig besteht der Kontakt zu diesen Firmen über deren Mitarbeiter, die sog. Kontaktpersonen. Wenn nun Firma A Geschäfte mit Firma B macht und dabei mit Frau Müller korrespondiert, deren direkte Emailadresse erfasst wird und wahrscheinlich auch die Durchwahl oder eventuell sogar die Mobilrufnummer, dann sind dieses alles sog. personenbezogene Daten der Frau Müller – was dazu führt, dass deren Verarbeitung informationspflichtig ist.

Überlegen Sie also genau, welche Daten Ihr Unternehmen verarbeitet. Möglicherweise bedarf  es doch hier und da noch einer Datenschutzinformation.
Gern kläre ich dieses mit Ihnen.