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In einer weiteren Entscheidung vom 21. Februar 2017 hat der XI. Zivilsenat des BGH klargestellt, dass eine Leistungsklage grundsätzlich Vorrang vor der Feststellungsklage habe.

Das gelte auch in Fällen des Darlehenswiderrufs und zwar dann, wenn die Parteien über die Höhe der Ansprüche streiten. Dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beklagte Darlehensgeberin aufgrund eines Feststellungsurteils ihren (vom Darlehensnehmer behaupteten) rechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Der BGH hat die Sache jedoch nicht entschieden, sondern sie an das Landgericht zurückverwiesen, da der Klägerin die Möglichkeit zur Umstellung von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage einzuräumen ist. Zudem müsse geprüft werden, ob die für den Fristenlauf notwendigen gesetzlichen Informationen der Klägerin von der Bank auch tatsächlich erteilt worden seien.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.02.2017 Nr. 020/2017