Das Thema „Widerruf von Verbraucherdarlehen“ ist bislang vor allem im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen behandelt worden. Da sich mehr und mehr Kreditinstitute außergerichtlich nicht zu einer Einigung bereit zeigen und entsprechend der Verbraucher auf den Gerichtsweg verwiesen wird, ist es für die Verbraucher von nicht unerheblicher Bedeutung, welcher Streitwert bei einem solchen Gerichtsverfahren zugrunde zu legen ist. Denn nach dem Streitwert richten sich die Prozessgebühren und insbesondere der bei Klagerhebung zu zahlende Gebührenvorschuss.
Hierzu sind drei neuere Entscheidungen von erheblicher Bedeutung:
So hat das Landgericht Hamburg bereits im Januar 2015 entschieden, dass der Streitwert sich nicht nach dem noch offenen Darlehenssaldo richtet. Vielmehr sei der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers an dem Widerruf zu bewerten. Dieses richte sich nach der Zinsersparnis. Diese Ansicht hat auch das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 30.04.2015 (6 W 25/15) vertreten.
Das OLG Celle hat nun in seinem Beschluss vom 22. Juli 2015 (3 W 48/15) unter Bezugnahme auf das OLG Stuttgart (Beschluss vom 30.04.2015) ebenfalls geurteilt, dass keinesfalls der noch zurückzuzahlende Darlehensbetrag maßgeblich sei. Denn um diesen gehe es bei dem Widerruf nicht, da – jedenfalls bei einem endfälligen Darlehen – das Darlehen in jedem Fall zurückzuzahlen sei. Allerdings ergäbe sich bei einem wirksamen Widerruf für den Darlehensnehmer ein deutlicher Zinsvorteil. Diesen genau zu bestimmen, sei nicht möglich, so dass das OLG Celle unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Stuttgart den Streitwert mit 3,5 des jährlich zu zahlenden Zinsbetrages festgesetzt hat.
Damit wurde der in 1. Instanz vom Landgericht auf 168.000 Euro festgesetzte Streitwert auf 25.000,00 Euro herabgesetzt. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem auch andere Gerichte folgen werden. Das Prozesskostenrisiko wird damit erheblich reduziert.