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Nur mit dem gesetzlichen Muster identische Widerrufsbelehrungen genießenVertrauensschutz!

 Der Bundesgerichtshof hat in sei­nem Hin­weis­be­schluss vom 10.02.2015 Az. II ZR 163/14 deutlich darauf hingewiesen, dass dem Unternehmer eine Berufung auf die Schutzfunktion des gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung versagt wird, wenn er auch nur irgendeine Ände­rung im Vergleich zur Musterbelehrung vorgenommen hat.

In sehr vielen Fällen weicht die ver­wen­dete Wider­rufs­be­leh­rung im Dar­le­hens­ver­trag von dem jeweils gültigen Mus­ter ab. Trotz der bereits zuvor deutlichen Rechtsprechung des BGH haben Banken und Sparkassen weiterhin gegenüber ihren Darlehensnehmern argumentiert, dass es sich um unwesentliche Abweichungen handele und weiterhin die Schutzfiktion gelte.

Die­ser Strategie hat der BGH in die­sem Hin­weis­be­schluss nun eine ganz ein­deu­tige Absage erteilt: Jede auch noch so kleine inhalt­li­che Abwei­chung in der Wider­rufs­be­leh­rung von dem gesetzlichen Muster führt zu einem Ver­lust des Ver­trau­ens­schut­zes und damit zum Fortbestehen des Widerrufsrechtes.