Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH nun geklärt, wann ein Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, der im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen wird, als verbundener Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB (alte Fassung vom 23.07.2002) anzusehen ist.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen war, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit lediglich die Zinsen zahlte. Das Darlehen sollte bei Fälligkeit mit der dann fälligen Zahlung aus einer im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kapitallebensversicherung getilgt werden.
Der BGH hat entschieden, dass der Kapitallebensversicherungsvertrag jedenfalls dann nicht als verbundener Vertrag im Sinne des § 358 BGB a.F. anzusehen ist, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. In diesem Fall liege nämlich kein gem. § 358 Abs. 3 BGB a.F. notwendiger Finanzierungszusammenhang vor.
Mit seiner Entscheidung hat der BGH zugleich die ungewöhnliche Kostenentscheidung des OLG Celle aufgehoben. Das OLG hatte dem Darlehensnehmer alle Verfahrenskosten auferlegt, obwohl er mit seinem Antrag auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages in erster Instanz obsiegt und lediglich in der zweiten Instanz wegen des Widerrufs des Lebensversicherungsvertrages unterlegen gewesen war. Das OLG hatte seine Entscheidung damit begründet, dass sich bei der Rückabwicklung ein Gegenanspruch der Beklagten ergäbe, der Zug-um-Zug zu erfüllen sei, der die Forderung des Darlehensnehmers übersteige. Dem ist der BGH nicht gefolgt: Entscheidend ist, inwieweit der Darlehensnehmer mit seinen Anträgen erfolgreich gewesen sei. Daher wurde die Kostenlast der 1. Instanz der Beklagten auferlegt und die Kosten der 2. Instanz, in der der Darlehensnehmer die Rückzahlung der auf den Darlehensvertrag und den Lebensversicherungsvertrag geleisteten Zahlungen begehrt hatte, verhältnismäßig auf die Parteien (2/5 zu 3/5) verteilt.