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Persönliche anwaltliche Beratung vorzugswürdig

Hier: Keine Verjährungshemmung bei Verwendung von allgemein gefassten Mustergüteanträgen

Nicht selten stellen Rechtsanwälte von ihnen vorformulierte Musterschreiben oder Musteranträge auf ihren Internetseiten zum Download zur Verfügung. Das mag in manchen Fällen den späteren Verwender von Anwaltskosten freihalten, in anderen – so auch in einigen nun konkret vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen – Fällen jedoch zu einem unerfreulichen Ergebnis führen:

In gleich mehreren Fällen hat der BGH mit Urteilen vom 18.06.2015( BGH III ZR 189/14; ZR III 191/14, ZR III 198/14 und ZR III 227/14) gegen die klagenden Kapitalanleger entschieden, dass  die von diesen verwendeten Güteanträge den Anforderungen, die zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB führen, nicht entsprachen.

Die jeweiligen Kläger, die mit ihren Klagen von dem beklagten Finanzdienst­leistungsunternehmen Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung forderten, hatten zwecks Hemmung der Verjährung Mustergüteanträge, die online von Rechtsanwälten einem breiten Publikum zur Verfügung gestellt worden waren, an die zuständige Gütestelle geschickt.

Der BGH hat nun in seinen Urteilen vom 18.06.2015 entschieden, dass die verwendeten (Muster)-Güteanträge nicht hinreichend konkretisiert gewesen sind. Auch wenn an die Konkretisierung wegen der Eigenart des Güteverfahrens im Unterschied zum Klagverfahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien, so müsse doch hinreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden. Der Güteantrag hat nach Ansicht des BGH in Anlageberatungsfällen „regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Artund Umfang der verfolgten Forderung möglich ist“.

Da die zu beurteilenden Güteanträge diese Anforderungen nicht erfüllten, waren sie nicht geeignet, die mit der Einreichung dieser Anträge bezweckte Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Das verklagte Finanzleistungs-unternehmen konnte sich daher erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.