Mit Urteil vom 27. Januar 2015 hat der BGH (XI ZR 174/13) die folgende , die Kontoführung von Privatgirokonten betreffende Entgeltklausel einer Bank gekippt:
„Prei pro Buchungsposten 0,35 €“.
Die Klage eines Verbraucherschutzverbandes war in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Der BGH hatte hier nun eine deutliche Wende vorgenommen: Nach Ansicht des BGH ist die Klausel so auszulegen, dass sie auch bei Fehlbuchungen greift. Dem Kunden dürfe nicht das Risiko einer Fehlbuchung auferlegt werden. Insofern benachteilige die Klausel den Kunden unangemessen. In § 675 y BGB sei festgelegt, dass der Zahlungsdienstleister (in diesem Fall also die Bank) bei fehlerhafter Buchung kein Entgelt fordern könne. Gem. § 675 e BGb dürfe von dieser Regelung nicht abgewichen werden. Da die in Rede stehende Klausel hiervon aber abweiche, sei sie gem. § 307 BGB unwirksam.
Diese Entscheidung belegt erneut die verbraucherfreundliche Ausrichtung der Rechtsprechung des BGH.