Nachdem der BGH bereits im Januar 2015 (Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13) eine allgemein gehaltene Klausel über Buchungsgebühren bei Privatkonten für unwirksam erklärt hatte, hat er diese Rechtsprechung nun mit seinem aktuellen Urteil vom 28.07.2015 (XI 434/14) auch auf Geschäftskonten erweitert.
Der Entscheidung lag eine Klausel in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse zugrunde, nach welcher für sämtliche Buchungen ohne Unterschied festgelegt wurde : „Preis pro Posten 0,32 EUR“. Diese Klausel ist nach Auffassung des BGH „sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht“.
Die Nichtigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klausel so zu verstehen sei, dass die Buchungsgebühr auch für solche Buchungen anfällt, denen Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter zugrundeliegen oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags.
Der BGH unterscheidet dabei zwischen der Zeit vor und nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31.10.2009.
Für die Zeit vor Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts sieht der BGH die Unwirksamkeit der Klausel darin begründet, dass vor allem Barein- und -auszahlungen vom Rechtsverkehr (auch vom kaufmännischen) im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zum Darlehen und zur Verwahrung nach ständiger Rechtsprechung als kostenfrei angesehen werden dürfen. Mit der Klausel werde von diesen grundlegenden Bestimmungen abgewichen, so dass sie gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.
Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergebe sich die Unwirksamkeit aus aus dem Verstoß gegen (halb-)zwingendes Recht, da die Klausel auch Buchungen, die bei fehlerhafter Ausführungen von Zahlungsvorgängen und deren Berichtigung anfielen, bepreise. Gemäß § 675u BGB habe der Zahlungsdienstleister aber gerade dafür keinen Entgeltanspruch. Von dieser Vorschrift dürfe nach § 675e Abs. 1 iVm Abs. 4 BGB ausdrücklich auch gegenüber Unternehmern nicht zum Nachteil abgewichen werden. Da die Klausel davon abweiche, sei sie gem. § 134 BGB nichtig. Zugleich ergebe sich die Unwirksamkeit auch hier aus § 307 Abs. 1 BGB.
Eine Verwirkung der sich rückwirkend bis zum Januar 2007 errechneten Ansprüche wegen verspäteter Geltendmachung hat der BGH ausdrücklich abgelehnt.