Bislang kam es nicht zu einer – aktuellen – Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Verwirkung und/oder rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen, da die Termine wegen Rücknahme der Revision aufgehoben wurden. Nun hat der 11. Senat des BGH erneut für den 12. Juli 2016 Termin in einerStreitigkeit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages anberaumt.
In der Sache XI ZR 501/15 schloss der Kläger nach seiner Behauptung in einer Haustürsituation am 25. November 2001 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, der der Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft diente. Das Darlehen wurde bis zum 15. Januar 2007 vollständig zurückgeführt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Das Landgericht Hamburg wies mit Urteil vom 15.04.2015 (301 O 156/14) die Klage auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung und auf Feststellung ab. Das Hanseatische OLG Hamburg wies die dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 16.10.2015 (13 U 45/15) zurück. Es lehnte zwar die Verwirkung des Widerrufsrechts mangels Vorliegen des sog. Umstandsmomentes ab. Allerdings sah es die Ausübung dieses Rechts als unzulässige Rechtsausübung an. Der gesetzgeberische Sinn des Widerrufsrechts beruhe auf der Komplexität der Regelungen eines Darlehensvertrages und deren schwerer Durchschaubarkeit. Die Widerrufsfrist solle es dem Verbraucher ermöglichen, sich die getroffene Vereinbarung noch einmal zu überdenken und auch möglicherweise günstigerer Angebote zu ermitteln. Dem Kläger sei es jedoch nur darum gegangen, das „sehenden Auges“ eingegangene Risiko zu beseitigen. Neben dieser Motivlage sei in die Gesamtabwägung der ganz erhebliche Zeitablauf und der Umstand einzubeziehen, dass die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht dem Grunde nach durchaus belehrt habe. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe vom 12. Mai 2016