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Mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2015 – XI ZR 166/14hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Entgeltklausel eines Kreditinstitutes für unwirsam erklärt. Dieses Mal handelte es sich um eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der das Kreditinstitut für die Ausstellung einer Ersatzkarte. Nach der Klausel fiel eine Gebühr in Höhe von 15 Euro für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden“ an, wenn „die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank“ hatte.

In den beiden Vorinstanzen (Landgericht Köln – Urteil vom 23. Januar 2013 – 26 O 306/12 und Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 19. März 2014 – 13 U 46/13) war die Unterlassungsklage des klagenden Verbraucherschutzverbandes noch erfolglos geblieben.

Der BGH hat zur Begründung der Unwirksamkeit der Entgeltklausel darauf abgestellt, dass die Klausel mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB nicht vereinbart sei. Gem. § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB sei das Kreditinstitut verpflichtet, dem Kunden nach Sperrung der Ersatzkarte und Wegfall der Sperrgründe eine neue Zahlungskarte (Zahlungsauthentifizierungsinstrument) auszustellen, wenn eine bloße Entsperrung nicht in Betracht käme. Hierbei handele es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Nebenpflicht, für die das Kreditinstitut gem. § 675f Abs. 4 S. 2 BGB kein Entgelt verlangen könne. Eine Differenzierung nach „Verantwortungsbereichen“ sehe § 675k Abs. 2 S. 5 BGB nicht vor.

Damit sei die Klausel gem. 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

 

Eigene Anmerkung:

Hat Ihr Kreditinstitut für die Ausstellung einer Ersatzkarte ein Entgelt erhoben und sich hierzu auf eine entsprechende AGB-Klausel berufen, so fordern Sie dieses unter Bezug auf das o.g. Urteil zurück. Zu beachten ist jedoch, dass der sich aus dem Bereicherungsrecht ergebende Anspruch  einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt. Damit verjähren Erstattungsansprüche, die sich aus rechtsgrundlosen Zahlungen aus dem Jahr 2012 ergeben, grundsätzlich zum 31.12.2015. Wenngleich durchaus denkbar ist, dass – in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom Oktober 2014 zur Verjährung des Anspruchs auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Bearbeitungsgebühren – die Verjährung erst mit dem oben erläuterten Urteil des BGH vom 20.10.2015 zu laufen beginnt, da erst mit diesem Urteil eine bis dahin unklare Rechtslage geklärt wurde, sollten Bankkunden sich darauf nicht verlassen und ihre Rückzahlungsansprüche zeitnah und für das Jahr 2012 bis zum 31.12.2015 verjährungshemmend (ggf. über den Ombudsmann) geltend machen.