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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. März 2015 (I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis)

in dem Verfahren eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Inkassoinstitut wie folgt entschieden:

Der Hinweis in den Mahnschreiben eines (in diesem Fall für ein Mobilfunkunternehmen tätigen) Inkassoinstituts auf eine bevorstehende Mitteilung der Schuldnerdaten an die SCHUFA ist unzulässig. Es handelte sich im vorliegenden Fall um die folgende Passage des Mahnschreibens:

Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“

Nach der Auffassung des BGH kann dieser Hinweis den Empfänger des Schreibens dazu veranlassen, allein aus Furcht vor den einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrages dem Zahlungsverlangen des Inkassoinstitutes nachzukommen obwohl der Empfänger die zugrundeliegende Rechnung aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht begleichen wollte.