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Laut der Pressemitteilung vom 12.04.2016 ist für den 24. Mai 2016 Verhandlungstermin  in Sachen XI ZR 366/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen) angesetzt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte (Kreditinstitut) gewährte den Klägern insgesamt vier „Kredite“, von denen zwei noch valutieren. Die Kredite waren zum 30. Dezember 2009 abzulösen. Anfang 2009 gewährte die Beklagte unter einer weiteren Vorgangsnummer drei weitere „Kredite“, von denen einer von Mai 2009 noch valutiert.

Im Juni 2014, als gut fünf Jahre nach Vertragsschluss widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der drei  Anfang 2009 geschlossenen und noch laufenden „Darlehensverträge“ gerichteten Willenserklärungen. Die Kläger hatten auf Feststellung, dass die Darlehensverträge infolge des im Juni 2014 erklärten Widerrufs „beendet“ seien, geklagt. Dem hatte das LG Stuttgart mit Urteil vom 13,.02.2015 stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 21.07.2015 zurückgewiesen. Das OLG hat dabei insbesondere auch eine Verwirkung sowie eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts verneint.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagtem die weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt.

Es ist zu hoffen, dass nun doch endlich einmal dem BGH Gelegenheit gegeben wird, sich zur vermeintlichen Rechtsmissbräuchlichkeit eines erst nach einigen Jahren der Vertragslaufzeit – gleichwohl noch vor Beendigung desselben – erklärten Widerrufes zu äußern.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geht hierzu auseinander. So sind die OLG Brandenburg, Stuttgart und Frankfurt der Auffassung, dass auch der erst nach einigen Jahren der Vertragslaufzeit erfolgte Widerruf nicht rechtmissbräuchlich sei. Das OLG Düsseldorf sowie das OLG Hamburg sind hingegen der Auffassung, dass eine so späte Erklärung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich sei. Hierbei ist allerdings sicherlich nicht unerheblich, dass sich jedenfalls die Urteile der OLG Düsseldorf und Hamburg auf Verträge und entsprechend Widerrufsbelehrungen beziehen, die vor der wohl als wesentlich in diesem Gebiet anzusehenden BGH-Entscheidung vom März 2009 vereinbart wurden. Meines Erachtens ist es von Bedeutung, dass die Kreditinstitute jedenfalls ab dieser Entscheidung „bösgläubig “ geworden sind und ihre fehlerhaften Widerrufsbelehrungen durch fehlerfreie Nachbelehrungen hätten korrigieren können. Sofern See dieses nicht getan haben, kann ihnen der Einwand des Rechtsmissbrauches nicht zustehen.

Und noch ein weiteres ist zu beachten: Selbst ein längerer Zeitraum kann im Bereich des Verbraucherrechts nicht dazu führen, dass eine Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich wird. In § 497 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber eine immerhin 10-jährige Hemmung der Verjährung von Ansprüchen der Bank gegen den Kunden (Verbraucher) festgelegt, wenn dieser auf eine Mahnung der Bank nicht gezahlt hat.

Wenn aber zugunsten der Banken ein solcher Zeitraum als zulässig angesehen wird, dann ist nicht nachvollziehbar, warum der Verbraucher nicht wenigsten ein ebenso langes Recht zur Ausübung des Widerrufs haben soll.