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Der Bundesgerichtshof hat am 16.02.2016 in vier Verfahren  (XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15, XI ZR 96/15) über die Wirksamkeit von Formularklauseln, in welchen ein 2 %-ige Risikoprämie sowie eine 2 %-ige Bearbeitungsgebühr festgelegt war, entschieden. In drei der vier Verfahren hat er die jeweiligen Klauseln – und damit die Gebühren – als wirksam anerkannt. Die Risikoprämie sei ein angemessener Ausgleich dafür, dass der Darlehensnehmer jederzeit während der andauernden Zinsbindung das Darlehen tilgen könne, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung des beklagten Kreditinstituts eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Es handele sich um die zulässige Bepreisung einer zusätzlichen Leistung. Die AGB-Kontrolle greife daher nicht.

Soweit die Klausel zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr beinhaltet, unterläge sie zwar der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, hielte dieser stand. Denn sie benachteilige den Darlehensnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.  Bei der Abwägung hat der BGH besonders auf den Fördercharakter der Darlehen sowie darauf, dass ihre Gewährung nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern der Erfüllung des staatlichen Auftrages zur Durchführung finanzieller Fördermaßnahmen diese. Der BGH sah hier nun aufgrund der“ wirtschaftlichen Vorteile solcher Förderdarlehen gegenüber Krediten zu Marktbedingungen … bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr“ als zulässig an.

Nach diesen Grundsätzen hat der XI. Zivilsenat auch die Revisionen der Darlehensnehmer in den weiteren Verfahren XI ZR 63/15 und XI ZR 73/15 zurückgewiesen, da in die dort geschlossenen Darlehensverträge sachlich vergleichbare Klauseln einbezogen waren.

In dem vierten Verfahren (XI ZR 96/15) hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der diesem Verfahren zugrundeliegende Darlehensvertrag wurde später geschlossen und unterlag damit bereits der Regelung des neu eingeführten § 500 Abs. 2 BGB, wonach ein Darlehensnehmer berechtigt ist, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB darf die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten und ist damit stets geringer als der laut dem streitgegenständlichen Vertrag einbehaltene Betrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrags. Dementsprechend unterläge die Klausel aufgrund der Abweichung  zu Lasten des Darlehensnehmers gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Auch würde sie den Darlehensnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen und wäre damit unwirksam. Allerdings hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um ein Verbraucherdarlehen handelt. Daher kann die Anwendbarkeit von § 500 Abs. 2, § 502 Abs. 1 BGB auf das vorliegende Darlehen nicht abschließend geklärt werden und die Sache war – nach Aufhebung des Berufungsurteils – zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.