Mit Urteil vom 05.05.2015 (XI ZR 406/13) hat der XI. Zivilsenat (Bank- und Börsenrecht) des Bundesgerichtshofs wie folgt entschieden:
Der Darlehensnehmer kann nicht zugleich mit der aufgrund des Widerrufs erfolgten Rückabwicklung des Darlehensvertrages auch die Rückabwicklung der im Zusammenhang damit abgeschlossenen Kapitallebensversicherung verlangen.
Ihm steht daher auch kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Prämien zu.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung auch des Lebensversicherungsvertrages nur dann zu bejahen wäre, wenn der Darlehensvertrag und der Lebensversicherungsvertrag als verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. anzusehen seien.
Vorliegend hatte der Darlehensnehmer, wie viele andere Darlehensnehmer auch, die Kapitallebensversicherung abgeschlossen, um mit deren Leistung das bis dahin lediglich zu verzinsende endfällige Darlehen zu tilgen. Die Versicherungsprämie war also nicht, wie es verbundenen Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB a.F. vonnöten gewesen wäre, in Form einer ganz oder teilweise durch das Darlehen finanzierten Einmalzahlung zu entrichten gewesen. Das Darlehen habe also nicht ganz oder teilweise der Finanzierung der Kapitallebensversicherung gedient. Vielmehr sollte umgekehrt die anzusparende Versicherungssumme zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Diese Konstellation werde von § 358 BGB a.F. nicht erfasst.
Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der BGH nicht von seiner verbraucherfreundlichen Linie in Sachen Widerrufsbelehrung ab. Er macht jedoch deutlich, dass ein wirksam erklärter Widerruf nicht über die vom Gesetz festgelegten Grenzen auf jedwede im Zusammenhang mit dem widerrufenen Vertrag stehende Vertragsverhältnisse ausgeweitet werden kann.
Gern prüfe ich in Ihrem konkreten Fall, ob sich der – mögliche – Widerruf auch weitere Verträge erfasst. In Betracht kommen hier Verträge, deren Finanzierung die Aufnahme des Darlehens diente, wie z.B. Verträge zum Erwerb von Fondsanteilen.