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Nachdem das OLG Stuttgart in Abweichung der bis dato herrschenden Rechtsprechung das Recht einer Sparkasse, nach Ablauf von 10 Jahren einen inzwischen zuteilungsreifen Bausparvertrag zu kündigen, verneint hatte (Urteil vom 30. März 2016 – 9 U 171/15 und 4. Mai 2016 – 9 U 230/15), kamen die Rechtsstreite vor den XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH). Dieser hat nun die Urteile des OLG Stuttgart aufgehoben und das Kündigungsrecht der Bausparkassen für den Fall, dass die Kündigung 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife ausgesprochen wird, bejaht (BGH XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass auch auf Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden sei. Die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. sei zugunsten einer Bausparkasse anwendbar, sofern diese Darlehensnehmerin sei. Während der Ansparphase eines Bausparvertrages sei die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Nach der Entstehungsgeschichte und Regelungszweck der Norm sowie auch dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, müsse sich jeder Darlehensnehmer – und damit auch eine Bausparkasse  – nach Ablauf von 10 Jahren nach Empfang des  Darlehens durch Kündigung von dem Vertrag lösen können. In der Ansparphase habe die Bausparkasse mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife das von dem Bausparer gewährte Darlehen vollständig empfangen. Denn mit Zuteilungsreife sei der vertragsgemäße Zweck erreicht.  Daran ändere auch der Umstand, dass der Bausparer durchaus verpflichtet sein könne, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, nichts. Diese weiteren Zahlungen dienten nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks.

Quelle: Pressemitteilung BGH vom 21.02.2017 Nr. 021/2017

Fazit: Bausparverträge können von der Bausparkasse im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden.