Am 01. Dezember 2015 wird der XI. Senat des Bundesgerichtshofes darüber entscheiden, ob unter bestimmten Umständen die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts als treuwidrig einzustufen und damit unzulässig ist.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt widerrief der Kläger im September 2011 seine im Mai 2006 auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter Berufung auf die nicht ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerrufsrecht.
Die auf Rückabwicklung gerichtete Klage wurde vom Landgericht Hamburg abgewiesen. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die dagegen gerichtete Berufung zurück. Zwar sei der Kläger nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden und folglich der Widerruf noch nicht verfristet. Ebensowenig greife der Einwand der Verwirkung. Allerdings stelle der Widerruf des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung dar. Denn der Kläger wolle den Widerruf nur ausüben, um sich von der spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, nachdem diese sich als nicht so erfolgreich wie gewünscht erwiesen habe. Die geltend gemachten Mängel der Widerrufsbelehrung seien hinsichtlich dieser Beweggründe jedoch ohne Relevanz und die Ausübung des Widerrufsrechts daher treuwidrig.
Das Urteil darf mit großer Spannung erwartet werden, da bislang eine Kausalität zwischen der Ausübung des Widerrufsrechts und der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich war (BGH Urteil vom 23.06.2009 – XI 156/08). Folglich wurde die Motivation für den Widerruf als unerheblich angesehen.Der Verbraucher war auch dann zum Widerruf berechtigt, wenn seine Motivation allein aus der Erlangung eines Zinsvorteils resultierte (so dann auch zB LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014 – 4 O 343/13 – I.A.2 S. 10 f.; das Urteil wurde vom OLG Stuttgart weitestgehend und insbes. in diesem Punkt bestätigt, Urteil vom 17.09.2014 . 9 U 120/14).
Sollte der BGH nun die Entscheidung des Hanseatischen OLG bestätigen und die Beweggründe für einen Widerruf als erheblich ansehen, so würde er damit von seiner in den letzten Jahren zunehmend verbraucherfreundlichen Rechtsprechung und insbesondere der o.g. Entscheidung aus dem Jahr 2009 deutlich abweichen und dem Verbraucherschutz einen schweren Schlag zufügen. Denn bislang sollte der Verbraucher in jedem Fall die Möglichkeit erhalten, noch binnen der Widerrufsfrist die Erklärung ohne Nachteile widerrufen zu können. Weitere Erfordernisse als die Fristgemäßheit wurden nicht aufgestellt worden. Die Frist konnte aber allein durch eine ordnungsgemäße Belehrung in Gang gesetzt werden.
Zu beachten ist auch, dass der Gesetzgeber noch bis 2001 eine endgültige Befristung des Widerrufsrechts im Verbraucherkreditgesetz vorgesehen hatte. Mit der Schuldrechtsreform in 2001 verabschiedete er sich ausdrücklich von dieser Begrenzung. Und mit der Reform von 2014 wurde mittels Art. 229 § 32 EGBGB Abs. 2 und Abs. 3 lediglich für Fernabsatz- und Haustürgeschäfte die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Gem. Abs. 4 Satz 2 gilt diese Frist bei Abzahlungsgeschäften nur bei bzw. nach vollständiger Erbringung der beiderseits geschuldeten Leistung. Nach Abs. 4 Satz 1 gilt die Fristbegrenzung nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen. Damit hat der Gesetzgeber für diesen Bereich ausdrücklich eine solche Verfristung ausgeschlossen. Der Lauf der Frist für den Widerruf eines Verbraucherdarlehens richtet sich daher weiterhin danach, ob bzw. wann eine ordnungsgemäße Belehrung durch das Kreditinstitut erteilt wurde.