In seiner Entscheidung vom 29.08.2017 hat der BGH es als ausreichend angesehen, wenn die Darlehensnehmer für alle drei Darlehensverträge lediglich eine einheitliche Widerrufsbelehrung erhalten haben, da die Widerrufsbelehrung alle drei Vertragsnummern in ihrer oberen rechten Ecke aufwies. Damit sei für den Kläger und seine Ehefrau deutlich gewesen, dass sich die Belehrungen und Hinweise auf jede der zum Abschluss der einzelnen Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen bezogen.Dann könne beim Verbraucher keine Fehlvorstellung darüber entstehen, dass seine Willenserklärungen nach den Maßgaben der Widerrufsbelehrung jeweils für sich und gesondert widerruflich seien. Entsprechend hätten hier der Kläger und seine Ehefrau ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen – wenn auch in einem Widerrufsschreiben – jeweils einzeln widerrufen.
BGH Beschluss vom 29.08.2017 – XI ZR 318/16
vorgehend OLG Celle, 7. Juni 2016, 3 U 120/16
vorgehend LG Hannover, 3. März 2016, 3 O 259/15