Im Rahmen der gegenseitigen Fürsorge oder auch aus Tradition setzen Eheleute sich häufig gegenseitig als Alleinerben ein.
Das hat vor allem zweierlei zur Folge:
1. Gegebenenfalls vorhandene Kinder (bzw. Enkelkinder) werden von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt. Ihnen steht damit aber ein Pflichtteilsanspruch gegen die/den Längerlebende/n zu.
2. Freibeträge, die den Kindern zustehen, können nicht ausgenutzt werden. Bei größeren Vermögen kann das eine nicht unerhebliche Erbschaftssteuerlast für die/den Längerlebenden zur Folge haben.
Nicht immer ist eine solche Folge gewollt bzw. erschließen sich den testierenden Eheleuten keine anderen Möglichkeiten; wie z.B. das sog. Supervermächtnis.
Wesentliches Merkmal dieses Supervermächtnisses ist die Möglichkeit des/der Längerlebenden, den eigentlich enterbten Abkömmlingen im Wege eines Vermächtnisses nach eigenem Gutdünken eine gewissen Summe oder aber auch einen Vermögenswert zu übertragen. Hinsichtlich des Ob und des Wieviel ist die/der Längerlebende dabei frei und kann also entsprechend z.B. der jeweiligen eigenen Vermögenssituation, der zu erwartenden Erbschaftssteuerlast oder anderer Beweggründe das Vermächtnis konkretisieren, wobei zugleich die den jeweilig Begünstigten zustehenden Freibeträge ausgeschöpft werden können.
Gern berate ich Sie, ob ein Supervermächtnis im Rahmen Ihrer Nachlassplanung – sei es durch Testament oder Erbvertrag – sinnvoll sein kann.