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In seinem gestrigen Urteil hat der 11. Senat des BGH (XI ZR 552/15) die formularmäßige Bestimmung von Darlehensgebühren bei Bausparverträgen eine Absage erteilt. Die Bausparkasse hatte in ihren Bedingungen folgende Klausel verwendet:

§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens – bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios – fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).

Nach der Auffassung des BGH  handelt es sich bei dieser Gebühr um eine sog. Preisnebenabrede, da mit ihr keine konkrete Leistung bepreist, sondern ein allgemeiner Verwaltungsaufwand auf den Kunden abgewälzt wird. Die Klausel ist daher der gerichtlichen Überprüfung nach den AGB-Regeln zugänglich. Eine gesonderte und zudem laufzeitunabhängige Darlehensgebühr ist nach der Entscheidung des BGH mit der Grundintention des Gesetzgebers, dass gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Gegenleistung für ein Darlehen einzig in Form von laufzeitabhängigen Zinsen besteht, nicht vereinbar. Zudem werde mit der Gebühr der Aufwand für Tätigkeiten, die der Bausparkassen oblägen,  auf den Kunden abgewälzt. Das sei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ebenfalls nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung vereinbar. Die Klausel benachteilige den Bausparer auch unangemessen. Folglich verstoße die Klausel gegen § 307 Abs.2 Nr. 1 BGB und sei folglich unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Bausparer, die sich bereits das Bauspardarlehen haben auszahlen lassen, sollten nun prüfen, ob sie im Rahmen der Auszahlung eine Darlehensgebühr gezahlt haben. Für die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gilt in jedem Fall die dreijährige Verjährungsfrist. Es verjähren zum 31.12.2016 alle Ansprüche, die aus dem Jahr 2013 resultieren. Ist also ein Darlehen in 2013 ausgezahlt und eine Darlehensgebühr erhoben worden, so sind bis zum 31.12.2016 die notwendigen Schritte zur Hemmung der Verjährung einzuleiten (das kann die Anrufung des Ombudsmannes sein oder ein Mahnbescheid/Klagerhebung). Alle später entstandenen Ansprüche verjähren in den nächsten Jahren jeweils zum 31.12. Sofern das Darlehen von der Bausparkasse bereits vor 2012 ausgezahlt und eine Darlehensgebühr erhoben wurde, ist fraglich, ob hier möglicherweise die – vom BGH für Bearbeitungsgebühren zu Verbraucherkrediten (XI ZR 17/14) für anwendbar erklärte – 10-jährige (sog. absolute) Verjährungsfrist. Sie gilt taggenau!

Mit diesem Urteil weitet der 11. Senat seine bereits für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Verbraucherkreditgebühren getroffene Entscheidung vom 28. Oktober 2014 (XI ZR 17/14) nun auch – folgerichtig – auf Bausparverträge aus. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen den Darlehensgebühren und der sog. Abschlussgebühr. Anders als die Darlehensgebühr hat der BGH schon mit seiner Entscheidung vom 7.12.2010 – XI ZR 3/10 die sog., Abschlussgebühr für wirksam erklärt. Der BGH sah in der Abschlussgebühr eine Vertriebskostenvergütung. Daher sei die entsprechende Klausel über eine Abschlussgebühr wirksam. Die Bausparer würden nicht unangemessen benachteiligt. Es sei den Bausparkassen nicht verwehrt, die die Vertriebskosten auf die Bausparer umzulegen. Dieses gewähre letztlich den Fortbestand des Bausparmodells, was wiederum im Interesse der Bausparer liege. Das stetige Neukundengeschäft käme nicht allein der Bausparkasse, sondern der Bauspargemeinschaft zugute.

Mit dem gestrigen Urteil hat der BGH klargestellt, dass er weitere Gebühren für nicht zulässig bzw. im Interesse der Bauspargemeinschaft stehend erachtet. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Bausparkassen nun Rückzahlungsansprüche zügig befriedigen. Für Ansprüche aus der Zeit vor 2013 kann erwartet werden, dass sich die Bausparkassen auf die Verjährung berufen und es hierzu erneut auf eine Entscheidung des BGH ankommen lassen werden.