040 / 303 911 73 office@commandeur.org
Das OLG Bamberg hat sich mit seiner Entscheidung vom 10.08.2016 – 8 U 24/16  der Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016 – 9 U 171/15) angeschlossen:
Einer Bausparkasse steht kein Kündigungsrecht zu, wenn der mit dem Bausparer vereinbarte Bausparvertrag zwar zuteilungsreif, die vereinbarte Ansparsumme aber noch nicht erreicht ist.
In der OLG Rechtsprechung (OLG Bamberg, a.a.O. und OLG Stuttgart a.a.O; sowie auch OLG Köln, Urteil vom 15.02.2016 – 13 U 151/15 – und des OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15, Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2016 – 8 U 11/16 – die die Kündigung für zulässig erachten) ist es anerkannt, dass während der sog. Ansparphase der Bausparer der Bausparkasse eine Darlehen gibt. Erst mit Beendigung der Ansparphase verändert sich das Rechtsverhältnis.  Nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ist eine Kündigung während der Ansparphase daher möglich, wenn das Darlehen von dem Darlehensnehmer (in diesem Fall der Bausparkasse) vollständig empfangen worden sei.
Nach der zutreffenden Auffassung der OLG Stuttgart und Bamberg rechtfertigt es die für Bausparverträge charakteristische Interessen- und Pflichtanlage der Vertragsparteien allerdings nicht, den vollständigen Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife gleichzustellen. Es kommt entscheidend auf das Erreichen der vereinbarten Bausparsumme an. Die Bausparkassen können sich durch entsprechende vertragliche Bestimmungen/Vereinbarungen davor schützen, das überlassene Kapital „ewig“ zu einem überhöhten (früheren) Festzins verzinsen zu müssen.