Auch neuere Widerrufsinformationen – jedenfalls solche für Darlehensverträge mit Datum bis zum 12.06.2014 – können fehlerhaft und damit unwirksam sein. Das haben in der jüngeren Vergangenheit mehrere Gerichte festgestellt, und zwar das OLG München ( Urteil v. 21.05.2015 – 17 U 334/15), das LG Verden (Urteil vom 08.05.2015 – 4 O 264/14, bestätigt durch Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 02.12.2015, Az. 3 U 108/15 ), das Landgericht Ravensburg (Urteil v. 19.11.2015, Az.: 2 O 223/15) und schließlich auch das Landgericht Hamburg (Urteil v. 13.11.2015, 329 O 174/15) . Die jeweiligen Urteile betreffen Widerrufsinformationen im Rahmen von Darlehenskrediten, die im Jahr 2011 sowie im Jahr 2012 vereinbart wurden.
In allen Fällen waren die gesetzlich festgesetzten Pflichtangaben für den Lauf der Widerrufsfrist nach Auffassung der Gerichte nicht ordnungsgemäß, da bloß beispielhaft – und zum Teil auch unzutreffend – angegeben.
Der vom Darlehensnehmer erklärte Widerruf wurde daher als wirksam angesehen. Im Fall des OLG München musste die beklagte Sparkasse entpsrechend die einbehaltene Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.
Das LG Verden erklärte den Darlehensvertrag aufgrund wirksamen Widerrufs für beendet. Allerdings erkannte das LG den von den Darlehensnehmern weiterhin geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über den Darlehenssaldo zum Zeitpunkt des Widerrufes erstaunlicherweise nicht an. Dieses begründete das LG Verden damit, dass die Darlehensnehmer die zurückzugewährenden Zins- und Tilgungsleistungen selbst ermitteln könnten.#
Mit seinem Hinweisbeschluss vom 02.12.2015 hat auch das OLG Celle es als dem Verbraucher nicht zumutbar erklärt, die notwendigen Pflichtangaben selbst aus den maßgeblichen Vorschriften zu ermitteln, um so den Beginn der Widerrufsfrist bestimmen zu können.
Die nun aktuelleren Urteile des OLG Celle/ LG Verden und des OLG München betreffen Widerrufsinformationen wie sie in den Jahren 2010 bis 2014 wohl von zahlreichen Sparkassen sowie Raiffeisen- und Volksbanken verwendet wurden.
Die Verbraucherzentralen – oder natürlich auch entsprechend spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – überprüfen enstprechende Widerrufsinformationen (Widerrufsbelehrungen).
02.11.2015