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Das Amtsgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom Januar 2015 den Streitwert für das Filesharing eines Filmwerkes – unerwartet und entgegen eines vorangegangenen Beschlusses – mit 15.000,00 Euro angesetzt. Ganz ausdrücklich hat sich das Gericht von seiner erst im vergangenen Jahr ergangenen Entscheidung, in welcher es den Streitwert auf 1.000,00 Euro herabgesetzt hatte, distanziert. Zwar betraf die seinerzeitige Entscheidung einen Pornofilm. Die Argumentation des Amtsgerichts betraf damals jedoch keinesfalls die „Qualität“ eines Filmwerks, sondern war allgemein auf Filmwerke anwendbar. Offenbar sah das Amtsgericht sich in seiner neuen Entscheidung veranlasst, der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts doch wieder zu folgen. Das ist äußerst bedauerlich, da damit den Gebührenmodellen weiter Vorschub geleistet wird.

Immerhin hat das Amtsgericht zwei andere Punkte als wesentlich erachtet:

1. Die Aktivlegitimation für einen Schadensersatzanspruch wurde abgesprochen, da die Klägerin nicht die Rechte für den Bereich der Onlinetauschbörsen nachweisen konnte. Das Amtsgericht sah es als erforderlich an, dass diese Rechte ausdrücklich übertragen werden. Allerdings gestand das Amtsgericht der Klägerin einen Unterlassungsanspruch zu, da das Filesharing jedenfalls in die Verbotsrechte der Klägerin eingreife, die ihr aufgrund der Nähe zu den ihr zustehenden Verwertungsrechten zustünden.

2. Weiterhin hat das Amtsgericht einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nur für den Fall als begründet angesehen, dass diese Kosten auch nachweislich an den Anwalt gezahlt wurden. Andernfalls bestehe lediglich ein Freistellungsanspruch. Zu diesem Thema hat der entscheidende Richter gemeinsam mit zwei Kollegen einen ausführlichen Artikel in der NJW veröffentlicht:

Hewicker/Marquardt/Neurauter, NJW 2014, 2753  – Der Abmahnkosten-Ersatzanspruch im Urheberrecht

Im Übrigen hat das Amtsgericht eine Erstattung der Recherchekosten im Rahmen des Schadensersatzes abgelehnt.

Die Klägerin obsiegte daher lediglich  hinsichtlich der, wenngleich allerdings nach einem unseres Erachtens überhöht angesetzten Streitwertes zu berechnenden, Abmahnkosten.