040 / 303 911 73 office@commandeur.org

Am 20. November hat der Bundespräsident das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechtsan die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU–2. DSAnpUG-EU) unterzeichnet, das heute am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Damit tritt morgen, am 26. November 2019 die Regelung des Art. 12 Ziffer 9 in Kraft. Danach ist nun die von § 38 BDSG für die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten geforderte Zahl der ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung von 10 auf 20 Personen heraufgesetzt worden.

Ich hatte hierzu bereits berichtet. Und weise nochmals darauf hin, dass die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nicht zu verwechseln ist mit der Pflicht, die Regelungen des Datenschutzrechts einzuhalten.

Wenden Sie sich gern an mich, wenn Sie zu diesem oder anderen Themen des Datenschutzrechtes Fragen haben.