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Während die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Verbraucherdarlehen durch den BGH geklärt ist, steht bislang eine Entscheidung zu der Frage, ob denn solcheGebühren auch im Rahmen eines Unternehmerkredites  gefordert werden können, noch aus.  
Derzeit soll ein Verfahren vor dem BGH anhängig gemacht worden sein. Eine Terminierung liegt bislang noch nicht vor.

Worum geht es?

Auch bei Unternehmenskrediten wurden und werden häufig Bearbeitungsgebühren verlangt. Die Rechtsprechung zur Wirksamkeit dieser Gebühren ist uneinheitlich. So wurden teilweise Rückzahlungsansprüche der Unternehmen von den Gerichten bejaht (z.B. Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 08.11.2013 - 4 C 387/12, das rechtskräftig wurde, nachdem die Bank die Berufung zurückgenommen hatte; OLG Frankfurt a.M., 3. Senat mit Urteil vom 25.2.2016 - 3 U 110/15). Die - nachvollziehbare - Begründung entspricht jener zu den Bearbeitungsgebührenklauseln in Verbraucherkreditverträgen: Die Klausel stellt eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar, die gegen grundsätzliche gesetzliche Wertungen verstößt und den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt. Dementsprechend ist eine solche Klausel gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Überwiegend wird aber wohl derzeit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass eine entsprechende Klausel zulässig sei (OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016 - 13 U 134/15, OLG Frankfurt, 17. Senat mit Urteil vom 12.10.2016 - 17 U 165/15 und Beschluss vom 07.12.2015 - 17 U 140/15 sowie vom 22.02.2016 - 17 U 9/16; OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2016 - 5 U 138/16; OLG München, Beschluss vom 13.10.2014 - 27 U 1088/14). Die Ansicht wird damit begründet, dass ein Unternehmen - anders als ein Verbraucher - eine deutlich bessere Verhandlungsposition gegenüber dem Kreditinstitut habe. Denn es habe einen besseren Kenntnisstand über die Kreditvergabe und die Konditionen, insbes. die Angemessenheit der Gebühren. Die damit einhergehenden Chancen und Risiken könne ein Unternehmen besser überblicken. Zudem sei es zur Ausübung existentiell auf Geschäftsdarlehen angewiesen, und könne zudem die Kreditkosten steuerlich als Werbekosten geltend machen. Unternehmen hätten außerdem, anders als ein Verbraucher, eine deutlich höhere Verhandlungsmacht.

Der Entscheidung des 17. Senates des OLG Frankfurt a.M. vom 12. Oktober 2016 lag eine Sonderkonstellation zugrunde: Hier hatte die Bank Gebühren im Rahmen der Umstrukturierung der Kredite des Unternehmens erhoben. Diese sah das OLG für gerechtfertigt bzw. vereinbar mit § 307 BGB an, da die Bank für den umstellungsbedingten Aufwand ein gesondertes angemessenes Entgelt verlangen könne. Anders als der 3. Senat, der für sein Urteil vom Februar 2016 die Revision nicht zugelassen hatte, hat der 17. Senat für die vorgenannte Entscheidung die Revision unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zugelassen. 

Insbesondere das Argument der Rechtsprechung, dass ein Unternehmen eine stärkere Verhandlungsmacht gegenüber einer Bank habe, vermag nicht zu überzeugen und ist gerade im Hinblick auf das weitere Argument, dass nämlich Unternehmen einen existentiellen Bedarf an Darlehen haben, widersprüchlich. Gerechtfertigt scheint meines Erachtens eine Gebühr nur dort, wo sie tatsächlich einen außerhalb der regulären Darlehensgewährung entstandenen außergewöhnlichen Aufwand decken soll. Das ist im Einzelfall zu entscheiden. Keinesfalls kann aber die Wirksamkeit einer Darlehensgebühr/Bearbeitungsgebühr im unternehmerischen Geschäftsverkehr  grundsätzlich als angemessenen angesehen werden.

Insofern ist eine Entscheidung des BGH dringend von Nöten.  Ob der BGH nun tatsächlich in dieser Frage – zeitnah bzw. in dem anhängigen Verfahren – zu einer Entscheidung kommt, ist allerdings fraglich. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass nur allzu oft eine Entscheidung in letzter Minute von den Kreditinstituten verhindert wurde – jedenfalls dann, wenn sich abzeichnete, dass die Entscheidung zu Ungunsten der Kreditinstitute ausfallen würde.

Warten wir es ab.

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