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Der für den 22. November 2016 anberaumte Termin in der Sache XI ZR 450/15, in welcher über die Rückzahlung und damit Zulässigkeit eines von der Bank verlangten sog. „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“ entschieden werden sollte, ist aufgrund der Rücknahme der Revision durch die Bank aufgehoben worden. Offenbar wollte die Bank ein weiteres deutlich richtungsweisendes Urteil des BGH vermeiden.

In der Sache forderten die klagenden Verbraucher einen Betrag in Höhe von etwa 3 % des Nettodarlehensbetrages, den sie an die beklagte Bank bei Abschluss eines sog. „Individual-Kreditvertrags“ gezahlt hatten, zurück. Der Ansicht der Kläger, der Betrag sei zu Unrecht gefordert worden, da es sich bei der entsprechenden Vertragsklausel um eine kontrollfähige AGB handele und diese gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* verstieße, gab das Landgericht Mönchengladbach recht. Es urteilte, dass die Bestimmung über den Individualbeitrag eine nicht hinreichend transparente AGB-Klausel sei. Der Begriff des Individualbeitrags werde nicht definiert; eine ausdrückliche Verknüpfung mit im Darlehensvertrag genannten „zusätzlichen Leistungen des Individual-Kredits“ werde nicht hergestellt. Für einen durchschnittlichen Kunden sei ein Zusammenhang nicht erkennbar. Die Kläger könnten auch nicht abschließend vergleichen, ob für sie der von der Beklagten alternativ angebotene „Basis-Kredit“ oder der hier gegenständliche „Individual-Kredit“ günstiger sei.

Die Bank hatte gegen das Urteil Revision eingelegt und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils des AG Mönchengladbach, in dem die Klage abgewiesen worden war, begehrt. Aus gutem Grund hat die Beklagte nun die Revision zurückgezogen. Hat sich doch gezeigt, dass einige Gerichte immer noch zugunsten der Banken entscheiden, solange nicht ein Urteil des BGH die jeweilige Rechtsfrage ausdrücklich klärt. Die Chance auf ein klagabweisendes Urteil in ähnlichen Fällen, in welchen der Individualbeitrag zurückgefordert wird, sollte wohl nicht durch ein deutliches Urteil des BGH vertan werden.

Allein der Umstand, dass es erneut zu einem Revisionsverfahren in einer Gebührensache kam, zeigt aber, dass offenbar immer wieder/noch Gebühren im Rahmen der Bankgeschäfte verlangt werden, die einer rechtlichen Grundlage entbehren, jedenfalls aber Anlass zu Streit geben. In den Verfahren der letzten Monate bis Jahre hat der 11. Senat des BGH lediglich die Abschlussgebühr bei Bausparverträgen als zulässig erachtet. Alle weiteren Gebühren (Bearbeitungsgebühren, Darlehensgebühren – auch bei Bausparverträgen) wurden, sofern sie – was grundsätzlich der Fall ist – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt wurden, für unwirksam erklärt. Die relativ neue „Individualgebühr“, die von einigen Banken seit 2013 eingeführt wurde, nachdem der Bearbeitungsgebühr eine Absage erteilt worden war, ist bislang noch nicht höchstrichterlich beurteilt worden. Man kann gespannt sein,

  • ob bzw. wann es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung über die Individualgebühr kommt
  • welche neuen Gebührenkreationen demnächst in Erscheinung treten.