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Erneut hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei von einem Verbraucherschutzverein bereits in den Jahren 2012 und 2013 angestrengten Verfahren zugunsten der Verbraucher entschieden, dass ein pauschales Mindestentgeld für eine Kontoüberziehung, wie es von den in den Verfahren betroffenen Kreditinstituten in deren AGB festgelegt ist, jedenfalls von einem Verbraucher nicht gefordert werden kann, da die entsprechenden Klauseln unwirksam sind. Der BGH hat mit seinen Urteilen, die Revision der Bank vor dem OLG Frankfurt am Main, das der Klage des Verbrauchervereins in 2. Instanz stattgegeben hatte, zurückgewiesen (ZR XI 9/15) bzw. in dem Verfahren 387/15 entgegen der klagabweisenden Urteile des LG Düsseldorf und des OLG Düsseldorf der Klage  des Verbrauchervereins stattgegeben.

In den beiden Verfahren ging es um folgende Klauseln in den AGB: XI ZR 9/15 (1. Instanz LG Frankfurt/M., Urteil vom 21. Juni 2013 – 12 O 345/12, 2. Instanz OLG Frankfurt/M., Urteil vom 4. Dezember 2014 – 1 U 170/13 ):

„5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p. a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr.

8) nicht übersteigen. (…) 8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen.“

XI ZR 387/15 (1. Instanz LG Düsseldorf Urteil vom 9. April 2014 – 12 O 71/13 , 2. Instanz OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2015 – 6 U 94/14 ) [Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten.“

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klauseln als unwirksam erachtet. Die Klauseln unterliegen als AGB und vor allem als sog. Preisnebenabreden der „gerichtlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB  Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Mindestentgelt wird laufzeitunabhängig vom Darlehen erhoben und stellt eine Gegenleistung für den Bearbeitungsaufwand der Bank dar, den diese auf den Kunden abwälze. Die Klauseln halten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen. Der Preis für eine geduldete Überziehung sei der Zins, wie in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB festgelegt. Eine weitere und zudem laufzeitunabhängige Vergütung sieht das Gesetz nicht vor.  Die Bearbeitungskosten sind in den Zins einzupreisen. Die in Rede stehenden Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dieses vor allem deshalb, weil sie bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen.

Es bleibt abzuwarten, welche Erwägungsgründe der BGH in seinen bislang noch nicht veröffentlichten Urteilsgründen vorträgt. 28.10.2016 laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes