Mit seiner Entscheidung XI ZR 564/15 vom 12.07.2016 hat der Bundesgerichtshof den gängigen Einwendungen der Kreditinstitute gegen die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages nun einen Riegel vorgeschoben. Nach Ansicht des BGH sind nicht nur ergänzende Fußnoten schädlich, sondern vor allem die sich in den meisten Widerrufsbelehrungen findende Formulierung zu „Finanzierte Geschäfte“. Diese Textpassage haben zahlreiche Kreditinstitute abweichend von dem gesetzlichen Muster bzw. den dortigen Gestaltungshinweisen formuliert, indem sie statt des Austausches eines Satzes eine Ergänzung vorgenommen haben. Die Kreditinstitute beriefen sich gleichwohl auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musterformulars, da ihrer Meinung nach keine inhaltliche Abweichung vorlag.
Der BGH hat nun ausdrücklich geurteilt, dass auch diese Abweichung dazu führt, dass sich die Kreditinstitute nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters berufen können.
Sollte auch bei Ihrem Widerruf das Kreditinstitut eingewendet haben, der Widerruf sei unwirksam, da die Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entsprochen habe oder jedenfalls das Widerrufsrecht verwirkt sei, so ist das nach den aktuellen Urteilen des BGH vom 12.07.2016 nicht mehr haltbar. Gern berate bzw. vertrete ich Sie bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem Widerruf.