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Der Bundesgerichtshof hat für den 12. Juli 2016 einen Termin in einer Sache (XI ZR 564/15) anberaumt, in welcher es um die Höhe der von dem Kreditinstitut im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensverhältnisses aufgrund Widerrufs zu zahlenden Nutzungsentschädigung geht.

Die Kläger im April 2008 mit der Beklagten einen durch Grundpfandrechte besicherten Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 €. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung.  Im Juni 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. In der Folgezeit leisteten sie an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 €. Diesen Betrag verrechneten die Kläger mit der nach ihrer Berechnung zum Zeitpunkt des Widerrufs der Beklagten noch geschuldeten Betrag in Höhe von gut 34.000,oo Euro. Den Differenzbetrag von gut 5.000,00 Euro machten sie klagweise geltend. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies mit Urteil vom 27. Oktober 2014 (10 O 3952/14) die Zahlungsklage ab. Das Oberlandesgericht Nürnberg erkannte den Klägern mit Urteil vom 11. November 2015 (14 U 2439/14) nur einen Teil des Betrages, nämlich 2.015,00 Euro, zu. Es sah den Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung, für die auch nicht die Gesetzlichkeitsfiktion gelte, als wirksam an. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Aus dem infolge des wirksamen Widerrufs folgenden Rückgewährschuldverhältnis ergäbe sich die Herausgabe der Darlehensvaluta nebst Wertersatz für die Gebrauchsvorteile in Höhe der marktüblichen Verzinsung. Diese läge jedoch entgegen der Ansicht der Klägern nicht bei 5,25 % p.a., sondern bei 5,71 % p.a.. Den Klägern stehe zudem ein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus den Zins- und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen zu. Diesen Nutzungen beliefen sich auf 2,5 und nicht wie von den Klägern behauptet auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Beklagte habe darüber hinaus eine vereinnahmte „Schätzgebühr“ samt hieraus gezogener Nutzungen zu erstatten.

Mit der zu ihren Gunsten vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Zur Überprüfung des Senats gestellt sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung, zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung bzw. Verwirkung des Widerrufsrechts und zur Herausgabe widerleglich gezogener Nutzungen der Banken auf Tilgungsleistungen des Verbrauchers. Mit der Anschlussrevision macht die Klägerin zu 2 – zugleich als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1 – die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu den Rechtsfolgen zum Gegenstand des Revisionsverfahrens, soweit das Oberlandesgericht hinter den Anträgen der Kläger zurückgeblieben ist.

 

nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07. Juni 2016